RS OGH 1983/11/9 1Ob723/83, 4Ob599/88, 6Ob584/89, 1Ob24/19, 2Ob143/09g, 2Ob173/12y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.11.1983
beobachten
merken

Norm

AVG §58
VVG §1

Rechtssatz

Unter Auflagen werden belastende Nebenbestimmungen verstanden, die einem begünstigenden Verwaltungsakt beigefügt werden; sie bilden mit dem begünstigenden Verwaltungsakt eine untrennbare Einheit. Werden Auflagen erteilt, steht es im Belieben des Einschreiters, ob er von den durch den begünstigenden Verwaltungsakt ihm eingeräumten Rechten Gebrauch macht. Tut er dies aber, hat er auch die Auflagen zu erfüllen. Sie stellen dann noch einen Vollstreckungsakt dar.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 723/83
    Entscheidungstext OGH 09.11.1983 1 Ob 723/83
  • 4 Ob 599/88
    Entscheidungstext OGH 13.12.1988 4 Ob 599/88
  • 6 Ob 584/89
    Entscheidungstext OGH 07.09.1989 6 Ob 584/89
    Veröff: JBl 1990,513 (Holzner)
  • 1 Ob 24/19
    Entscheidungstext OGH 12.09.1990 1 Ob 24/19
    Beisatz: Eine "projektändernde Auflage" ist jedoch keine Auflage im dargestellten Sinn. Wurde einem Bauwerber eine solche "Auflage" erteilt, an die er sich bei Ausführung des Baues nicht hält, kann die Einhaltung der Auflage nicht unmittelbar auf Grund der rechtskräftigen Baubewilligung vollstreckt werden. Es ist vielmehr vorerst wegen Konsenswidrigkeit des Baues ein baupolizeiliches Auftragsverfahren erforderlich. Die Aufnahme einer solchen "projektändernden Auflage" ändert vielmehr das Bauvorhaben in seinem Wesen. Sie stellt eine von der Behörde vorgeschlagene Änderung des Projektes dar, die der Bauwerber durch seine Zustimmung zu seinem eigenen Antrag macht. Bei einer Änderung des Bauvorhabens sind aber auch die Baupläne entsprechend zu berichtigen, allenfalls auszuwechseln. (T1)
  • 2 Ob 143/09g
    Entscheidungstext OGH 17.06.2010 2 Ob 143/09g
    Vgl; Beisatz: Die Durchsetzung behördlicher Auflagen als pflichtenbegründende Nebenbestimmungen eines Baubewilligungsbescheids erfolgt ausschließlich im verwaltungsbehördlichen Verfahren. (T2)
    Veröff: SZ 2010/67
  • 2 Ob 173/12y
    Entscheidungstext OGH 29.05.2013 2 Ob 173/12y
    Auch; nur: Unter Auflagen werden belastende Nebenbestimmungen verstanden, die einem begünstigenden Verwaltungsakt beigefügt werden; sie bilden mit dem begünstigenden Verwaltungsakt eine untrennbare Einheit. Werden Auflagen erteilt, steht es im Belieben des Einschreiters, ob er von den durch den begünstigenden Verwaltungsakt ihm eingeräumten Rechten Gebrauch macht. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0049691

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten