Norm
AVG §58Rechtssatz
Unter Auflagen werden belastende Nebenbestimmungen verstanden, die einem begünstigenden Verwaltungsakt beigefügt werden; sie bilden mit dem begünstigenden Verwaltungsakt eine untrennbare Einheit. Werden Auflagen erteilt, steht es im Belieben des Einschreiters, ob er von den durch den begünstigenden Verwaltungsakt ihm eingeräumten Rechten Gebrauch macht. Tut er dies aber, hat er auch die Auflagen zu erfüllen. Sie stellen dann noch einen Vollstreckungsakt dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0049691Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.10.2013