RS OGH 1983/11/9 1Ob742/83, 8Ob523/92, 8Ob372/97g, 10Ob46/04v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.11.1983
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Norm

ABGB §364 A
ABGB §364a. ABGB §364b
sbg BauPolG LGBl 1973/117 §9 Abs1
sbg BauPolG LGBl 1973/117 §9 Abs5

Rechtssatz

Im geschlossenen Siedlungsgebiet der Gemeinde muß jeder Liegenschaftseigentümer mit gelegentlichen Bauführungen durch Schließung von Baulücken auf noch unverbauten Liegenschaften oder Baumaßnahmen an bestehenden Objekten (Umbauten, Erweiterungen, Reparaturen usw) im Nachbarschaftsbereich rechnen. Nach § 9 Abs 1 und 5 sbg BauPolG, LGBl 1973/117, ist die Baubewilligung (nur) zu versagen, wenn die bauliche Maßnahme vom Standpunkt des öffentlichen Interesses unzulässig erscheint, während Einwendungen privatrechtlicher Natur auf den Zivilrechtsweg zu verwiesen sind. Die Baubewilligung legitimiert somit ortsübliche, durch die Bauführung verursachte Immissionen und ist grundsätzlich nicht geeignet, den Abwehranspruch gegen übermäßige Immissionen zu nehmen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 742/83
    Entscheidungstext OGH 09.11.1983 1 Ob 742/83
    Veröff: MietSlg 35629 = SZ 56/158
  • 8 Ob 523/92
    Entscheidungstext OGH 12.03.1992 8 Ob 523/92
    Veröff: SZ 65/38
  • 8 Ob 372/97g
    Entscheidungstext OGH 26.11.1997 8 Ob 372/97g
    nur: Im geschlossenen Siedlungsgebiet der Gemeinde muß jeder Liegenschaftseigentümer mit gelegentlichen Bauführungen durch Schließung von Baulücken auf noch unverbauten Liegenschaften oder Baumaßnahmen an bestehenden Objekten (Umbauten, Erweiterungen, Reparaturen usw) im Nachbarschaftsbereich rechnen. Die Baubewilligung legitimiert somit ortsübliche, durch die Bauführung verursachte Immissionen. (T1); Beisatz: Hier: Dicht verbautes, geschlossenes Siedlungsgebiet in der Wiener Innenstadt. (T2)
  • 10 Ob 46/04v
    Entscheidungstext OGH 21.06.2004 10 Ob 46/04v
    nur T1; Beisatz: Soweit sie auch bei schonungsvoller, die Interessen der Anrainer berücksichtigender Bauführung unvermeidbar sind. (T3); Beisatz: Die Frage, ob die vom Nachbargrund einwirkenden Belästigungen das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß übersteigen und die ortsübliche Benutzung der Liegenschaft wesentlich beeinträchtigen, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0033725

Dokumentnummer

JJR_19831109_OGH0002_0010OB00742_8300000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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