Norm
ABGB §364 ARechtssatz
Im geschlossenen Siedlungsgebiet der Gemeinde muß jeder Liegenschaftseigentümer mit gelegentlichen Bauführungen durch Schließung von Baulücken auf noch unverbauten Liegenschaften oder Baumaßnahmen an bestehenden Objekten (Umbauten, Erweiterungen, Reparaturen usw) im Nachbarschaftsbereich rechnen. Nach § 9 Abs 1 und 5 sbg BauPolG, LGBl 1973/117, ist die Baubewilligung (nur) zu versagen, wenn die bauliche Maßnahme vom Standpunkt des öffentlichen Interesses unzulässig erscheint, während Einwendungen privatrechtlicher Natur auf den Zivilrechtsweg zu verwiesen sind. Die Baubewilligung legitimiert somit ortsübliche, durch die Bauführung verursachte Immissionen und ist grundsätzlich nicht geeignet, den Abwehranspruch gegen übermäßige Immissionen zu nehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0033725Dokumentnummer
JJR_19831109_OGH0002_0010OB00742_8300000_005