RS OGH 1983/11/9 3Ob103/83

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.11.1983
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Norm

EO §35 H
EO §65 E
EO §352

Rechtssatz

Erfolgt die Einstellung und endgültige Beendigung der Exekution durch Versteigerung der gemeinschaftlichen Liegenschaft sowie die tatsächliche Durchführung einer Realteilung erst nach Schluß der Verhandlung erster Instanz des Oppositionsprozesses, kann nicht von einem Wegfall der Beschwer gesprochen werden, obwohl es der Revisionswerberin jetzt praktisch nur mehr um die für sich allein nicht anfechtbare Kostenentscheidung der Vorinstanzen geht.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 103/83
    Entscheidungstext OGH 09.11.1983 3 Ob 103/83

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0001823

Dokumentnummer

JJR_19831109_OGH0002_0030OB00103_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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