Norm
ABGB §1497 IIIRechtssatz
Wird eine Klagserweiterung nach Eintritt der Streitanhängigkeit vorgenommen, genügt dazu nicht eine einseitige Disposition des Klägers; zur Wirksamkeit der Klagsänderung ist vielmehr als zweiter Akt die ausdrückliche oder konkludente Zustimmung des Beklagten oder der sie ersetzende Gerichtsbeschluß notwendig. Von einem Belangen im Sinne des § 1497 ABGB durch eine nach Streitanhängigkeit vorgenommene Klagserweiterung kann daher erst gesprochen werden, wenn der neue Anspruch auf die Weise wirksam in das laufende Verfahren eingebracht wurde. Die Verjährung eines Anspruches wird daher nicht schon durch die Einbringung eines (gemäß § 258 ZPO nach Beginn der Streitverhandlung sogar unzulässigen) vorbereitenden Schriftsatzes unterbrochen, (ausdrückliche Ablehnung von SZ 35/68, aber wie schon SZ 44/29).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0034728Dokumentnummer
JJR_19831109_OGH0002_0010OB00033_8300000_001