RS OGH 1983/11/9 1Ob33/83 (1Ob34/83), 1Ob555/88 (1Ob556/88), 7Ob707/88 (7Ob708/88), 4Ob47/90, 4Ob48/

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.11.1983
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Norm

ABGB §1497 III
ZPO §232
ZPO §235 E

Rechtssatz

Wird eine Klagserweiterung nach Eintritt der Streitanhängigkeit vorgenommen, genügt dazu nicht eine einseitige Disposition des Klägers; zur Wirksamkeit der Klagsänderung ist vielmehr als zweiter Akt die ausdrückliche oder konkludente Zustimmung des Beklagten oder der sie ersetzende Gerichtsbeschluß notwendig. Von einem Belangen im Sinne des § 1497 ABGB durch eine nach Streitanhängigkeit vorgenommene Klagserweiterung kann daher erst gesprochen werden, wenn der neue Anspruch auf die Weise wirksam in das laufende Verfahren eingebracht wurde. Die Verjährung eines Anspruches wird daher nicht schon durch die Einbringung eines (gemäß § 258 ZPO nach Beginn der Streitverhandlung sogar unzulässigen) vorbereitenden Schriftsatzes unterbrochen, (ausdrückliche Ablehnung von SZ 35/68, aber wie schon SZ 44/29).

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 33/83
    Entscheidungstext OGH 09.11.1983 1 Ob 33/83
    Veröff: JBl 1985,49 (krit König) = EvBl 1984/96 S 391 = SZ 56/157
  • 1 Ob 555/88
    Entscheidungstext OGH 18.05.1988 1 Ob 555/88
  • 7 Ob 707/88
    Entscheidungstext OGH 20.04.1989 7 Ob 707/88
    Gegenteilig; verstärkter Senat; nur: Zur Wirksamkeit der Klagsänderung ist vielmehr als zweiter Akt die ausdrückliche oder konkludente Zustimmung des Beklagten oder der sie ersetzende Gerichtsbeschluß notwendig. Die Verjährung eines Anspruches wird daher nicht schon durch die Einbringung eines (gemäß § 258 ZPO nach Beginn der Streitverhandlung sogar unzulässigen) vorbereitenden Schriftsatzes unterbrochen. (T1) Beisatz: Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 235 Abs 2 und 3 ZPO wird durch das Einlangen des Schriftsatzes mit der Klagsausdehnung bei Gericht die Verjährung unterbrochen. (T2) Veröff: RdW 1989,224 = JBl 1989,516 = AnwBl 1990,50 = SZ 62/69
  • 4 Ob 47/90
    Entscheidungstext OGH 12.06.1990 4 Ob 47/90
    nur T1
  • 4 Ob 48/90
    Entscheidungstext OGH 12.06.1990 4 Ob 48/90
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0034728

Dokumentnummer

JJR_19831109_OGH0002_0010OB00033_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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