RS OGH 1983/11/9 1Ob760/83, 2Ob580/87, 1Ob171/89, 3Ob598/89, 8Ob501/91, 7Ob2400/96h, 1Ob1/97x, 1Ob12

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Veröffentlicht am 09.11.1983
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Norm

MRG §29

Rechtssatz

§ 29 Abs 1 Z 3 und Abs 3 MRG schließen nicht aus, dass der Mieter vor Ablauf des Mietvertrages die Verpflichtung übernimmt, das Mietobjekt zu einem bestimmten Termin zu räumen und damit auf die ihm zustehenden Vorteile verzichtet. Die Absicht des Gesetzes geht nur dahin, den Mieter gegen eine einseitige willkürliche Auflösung des Mietvertrages durch den Vermieter (sowie gegen alle Umgehungshandlungen, mit denen dasselbe Ergebnis erreicht wird, wie zB den Abschluss eines Räumungsvergleiches vor Abschluss des Mietvertrages oder gleichzeitig mit diesem) zu schützen. Eine Auflösungsvereinbarung ist im Übrigen auch dann gültig, wenn sie nicht sofort realisiert wird. Der Mieter darf dabei nur nicht unter Druck gestanden sein. Unter einem solchen Druck steht er so lange, als der Mietvertrag nicht in allen seinen Teilen perfekt ist.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 760/83
    Entscheidungstext OGH 09.11.1983 1 Ob 760/83
  • 2 Ob 580/87
    Entscheidungstext OGH 09.02.1988 2 Ob 580/87
  • 1 Ob 171/89
    Entscheidungstext OGH 21.02.1990 1 Ob 171/89
    Auch
  • 3 Ob 598/89
    Entscheidungstext OGH 14.03.1990 3 Ob 598/89
    Veröff: SZ 63/42
  • 8 Ob 501/91
    Entscheidungstext OGH 31.08.1992 8 Ob 501/91
    Auch; Beisatz: Liegt der vereinbarte Beginn des Mietverhältnisses nach dem Abschluss des Räumungsvergleiches, ist entscheidend, ob das Objekt vor Vergleichsabschluss übergeben wurde. (T1)
  • 7 Ob 2400/96h
    Entscheidungstext OGH 02.04.1997 7 Ob 2400/96h
    Beis wie T1
  • 1 Ob 1/97x
    Entscheidungstext OGH 15.07.1997 1 Ob 1/97x
    Auch; nur: Die Absicht des Gesetzes geht nur dahin, den Mieter gegen eine einseitige willkürliche Auflösung des Mietvertrages durch den Vermieter (sowie gegen alle Umgehungshandlungen, mit denen dasselbe Ergebnis erreicht wird, wie zB den Abschluss eines Räumungsvergleiches vor Abschluss des Mietvertrages oder gleichzeitig mit diesem) zu schützen. (T2) Veröff: SZ 70/143
  • 1 Ob 126/97d
    Entscheidungstext OGH 27.08.1997 1 Ob 126/97d
  • 8 Ob 196/98a
    Entscheidungstext OGH 24.08.1998 8 Ob 196/98a
    Vgl auch; nur: Eine Auflösungsvereinbarung ist im Übrigen auch dann gültig, wenn sie nicht sofort realisiert wird. (T3)
  • 9 Ob 84/04z
    Entscheidungstext OGH 13.10.2004 9 Ob 84/04z
  • 3 Ob 145/08g
    Entscheidungstext OGH 17.12.2008 3 Ob 145/08g
    Auch
  • 5 Ob 70/10w
    Entscheidungstext OGH 20.04.2010 5 Ob 70/10w
    Vgl; Beisatz: Den Parteien steht es frei, ein auf unbestimmte Zeit eingegangenes Mietverhältnis, sofern die Vereinbarung nicht der Umgehung des MRG dient, in eines auf bestimmte Zeit zu ändern bzw einverständlich die Auflösung des Mietverhältnisses zu einem bestimmten Endtermin zu vereinbaren. (T4)
  • 5 Ob 184/10k
    Entscheidungstext OGH 24.01.2011 5 Ob 184/10k
    Auch
  • 6 Ob 12/21i
    Entscheidungstext OGH 18.02.2021 6 Ob 12/21i
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0070053

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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