- 3 Ob 565/83
Entscheidungstext OGH 09.11.1983 3 Ob 565/83
- 1 Ob 19/93
Auch; Beisatz: Die Grenze zulässiger Einwirkung ist durch die Ortsüblichkeit der Störung einerseits und die ortsübliche Benützung des Grundstückes, welche durch den Eingriff nicht wesentlich beeinträchtigt werden darf, andererseits gegeben. (T1)
Veröff: SZ 66/147
- 1 Ob 37/94
Auch; nur: Das Untersagungsrecht besteht daher nur dann, wenn die auf den betroffenen Grund wirkenden Einflüsse die ortsübliche Benutzung dieser Liegenschaft wesentlich beeinträchtigen. (T2)
- 7 Ob 2326/96a
Entscheidungstext OGH 18.12.1996 7 Ob 2326/96a
Vgl auch; Beisatz: Wesentlich sind neben dem Grad und der Dauer der Einwirkung sowie ihrer Störungseignung auch das Herkommen und das öffentliche Interesse. In Industrie- und Gewerbegebieten sind unvermeidliche Folgen der Nachbarschaft von Gewerbe- und Industriebetrieben hinzunehmen, was aber einen Schutz vor Immissionen nicht ausschließt. (T3)
- 8 Ob 372/97g
Auch
- 1 Ob 6/99k
Auch; Beisatz: Da diese beiden Kriterien kumulativ vorliegen müssen, sind selbst übermäßige Immissionen zu dulden, wenn sie die ortsübliche Nutzung des Grundstücks nicht wesentlich beeinträchtigen, aber auch dann, wenn sie das ortsübliche Maß nicht übersteigen, obwohl die ortsübliche Nutzung des Grundstücks durch sie wesentlich beeinträchtigt wird. (T4)
Veröff: SZ 72/205
- 3 Ob 191/99f
Auch; Beisatz: Die Gewährung des Immissionsschutzes darf nicht überspannt werden. (T5)
- 3 Ob 201/99a
Beis wie T4
- 2 Ob 94/00p
Vgl auch; Beis ähnlich T1; Beis ähnlich T4; Beisatz: Der Nachbar muss daher schleichende Veränderungen, gegen die er sich nicht rechtzeitig zur Wehr gesetzt hat, dulden; hier: Lärm von Heubelüftungsanlage, die schon länger als 30 Jahre in Betrieb war. (T6)
- 5 Ob 204/01p
Auch
- 3 Ob 193/03h
Auch; Beis wie T5
- 7 Ob 286/03i
Beis wie T4
- 1 Ob 263/06t
Auch; Beisatz: Eine in regelmäßigen Abständen bei starken Regenfällen erfolgende Überflutung von Räumlichkeiten, die deren ordnungsgemäßen Gebrauch erheblich beeinträchtigt oder gar eine Gefahr für die Substanz des Gebäudes darstellt, kann keinesfalls mehr als ortsüblich angesehen werden. (T7)
- 9 Ob 62/09x
Auch; Beis wie T4
- 4 Ob 9/10t
- 10 Ob 20/11f
Auch
- 2 Ob 221/11f
Entscheidungstext OGH 08.03.2012 2 Ob 221/11f
Auch; Vgl Beis wie T4 nur: Da diese beiden Kriterien kumulativ vorliegen müssen, sind selbst übermäßige Immissionen zu dulden, wenn sie die ortsübliche Nutzung des Grundstücks nicht wesentlich beeinträchtigen. (T8)
- 9 Ob 13/12w
Entscheidungstext OGH 29.05.2012 9 Ob 13/12w
Auch; Beis wie T4
- 6 Ob 166/13z
Entscheidungstext OGH 30.09.2013 6 Ob 166/13z
Vgl auch
- 7 Ob 71/14p
Entscheidungstext OGH 21.05.2014 7 Ob 71/14p
- 7 Ob 80/14m
Entscheidungstext OGH 21.05.2014 7 Ob 80/14m
Vgl auch; Beisatz: Der Unterlassungsanspruch nach
§ 364 Abs 2 ABGB setzt voraus, dass die Beeinträchtigung (Immission) sowohl ortsunüblich als auch unzumutbar ist. (T9)
- 3 Ob 53/14m
Entscheidungstext OGH 25.06.2014 3 Ob 53/14m
Auch; Beisatz: Hier: Lärmbelästigung ausgehend von einem Harttennisplatz. (T10)
- 6 Ob 33/15v
Entscheidungstext OGH 19.03.2015 6 Ob 33/15v
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Froschquaken. (T11)
- 5 Ob 173/15z
Entscheidungstext OGH 25.09.2015 5 Ob 173/15z
Auch; Beis wie T4; Beis wie T6; Veröff: SZ 2015/103
- 4 Ob 43/16a
Entscheidungstext OGH 30.03.2016 4 Ob 43/16a
Beisatz: Lichtimmissionen aufgrund von durch eine Solaranlage reflektierten Sonnenlichts. (T12)
- 2 Ob 1/16k
Entscheidungstext OGH 16.11.2016 2 Ob 1/16k
Auch; Beis wie T4; Veröff: SZ 2016/118
- 9 Ob 53/16h
Entscheidungstext OGH 20.04.2017 9 Ob 53/16h
Auch; Beis wie T8
- 3 Ob 52/18w
Auch; Beis wie T1; Beis wie T4; Beis wie T8
- 1 Ob 1/18f
Auch; Beis wie T12
- 9 Ob 80/19h
Vgl
- 1 Ob 62/20d
Beis wie T4
- 6 Ob 60/20x
Beis wie T1; Beis wie T3 nur: Wesentlich sind neben dem Grad und der Dauer der Einwirkung sowie ihrer Störungseignung auch das Herkommen und das öffentliche Interesse. (T13)
Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Lichtimmissionen durch eine Swimmingpoolbeleuchtung. (T14)
- 8 Ob 8/20i
Beis wie T4
- 6 Ob 123/20m
Vgl; Beis wie T4; Beis wie T8
- 9 Ob 56/20f
Vgl; Beisatz: Hier: Betriebsgeräusche einer Luft-Wasser-Wärmepumpe. (T15)
- 6 Ob 247/20x
Entscheidungstext OGH 18.02.2021 6 Ob 247/20x
Vgl; Beis wie T1; Beis wie T4; Beis wie T5
- 6 Ob 171/21x
Beisatz: Hier: Geräuschimmissionen und Luftstrom aus Ausblasöffnungen einer Luftwärmepumpenanlage. (T16)
- 10 Ob 22/21i
Beis wie T4; Beisatz: Hier: Kein Anspruch auf Unterlassung und Beseitigung des Überhangs bei Schlehdornsträuchern. (T17)
- 5 Ob 210/21z
Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T8