Norm
AVG §68Rechtssatz
Ein Rechtssatz, daß durch die Aufhebung eines Gesetzes alle auf Grund des aufgehobenen Gesetzes gesetzten individuellen Verwaltungsakte außer Kraft treten, ist dem österreichischen Recht fremd. Es ist auf Grund der neuen Rechtslage zu klären, ob das neue Gesetz Vorschriften über die Aufrechterhaltung oder Aufhebung solcher individueller Verwaltungsakte enthält. Bleiben nach den Übergangsbestimmungen ausdrücklich rechtskräftige Bewilligungen aufrecht, so bleiben auch Auflagen als belastende Nebenbestimmungen aufrecht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0041237Dokumentnummer
JJR_19831109_OGH0002_0010OB00723_8300000_001