Norm
ABGB §364aRechtssatz
Einwirkungen durch Baulärm, die allenfalls durch Lärmgrößenverordnungen der Landesregierung unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Charakter des Baugebietes näher konkretisiert werden (§ 13 Abs 1 Z 2 Sbg BauPolG), nicht übersteigen, sind - innerhalb der erlaubten Bauzeiten - regelmäßig als ortsüblich anzusehen. Dem besonders schutzwürdigen Charakter eines Kurbereiches kann nur durch möglichste Herabsetzung der Lärmintensität und durch die Beachtung bestimmter täglicher Ruhezeiten, allenfalls auch durch absolutes Verbot aufschiebbarer Bauarbeiten während der "Saison", Rechnung getragen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0033715Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.04.2015