Norm
ABGB §457Rechtssatz
Befriedigt der Eigentümer einer simultan haftenden Liegenschaft die Pfandforderung, so hat er (auch nach Exekution), nicht aber der Nachhypothekar, gegen die übrigen Pfandschuldner einen Rückgriff nach Maßgabe der zwischen ihnen vorhandenen schuldrechtlichen Beziehungen, sonst anteilig analog §§ 896 und 1359 AGBG unter Berücksichtigung des § 222 EO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0003568Dokumentnummer
JJR_19831109_OGH0002_0030OB00067_8300000_003