Norm
ZPO §500 Abs2 Z1 IIIaRechtssatz
Auch wenn das Rekursgericht einen Rekurs als unzulässig zurückweist, hat es, wenn der Streitgegenstand nicht in einem Geldbetrag besteht, auszusprechen, ob der davon betroffene Wert des Streitgegenstandes fünfzehntausend Schilling bejahendenfalls ob er den Betrag von dreißigtausend Schilling übersteigt. Wird letzteres verneint, ist auszusprechen, ob der Revisionsrekurs in sinngemäßer Anwendung des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Bewertungsausspruch, ZulässigkeitsausspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0042438Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.04.2022