Norm
StGB §162Rechtssatz
§ 162 StGB durch Einverleibung eines Belastungsverbotes und Veräußerungsverbotes (zugunsten der Ehefrau und der Kinder). An dieser Schmälerung der Befriedigung des Gläubigers kann die Möglichkeit, die Forderung nach erfolgreicher Anfechtung später doch noch hereinzubringen, nichts mehr ändern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0096199Dokumentnummer
JJR_19831109_OGH0002_0110OS00098_8300000_001