Norm
StGB aF §165Rechtssatz
Unbewußte Fahrlässigkeit nur dann, wenn auf Grund irgendwelcher konkreter Gegebenheiten aus der Sicht einer mit den rechtlich geschützten Werten angemessen verbundenen, besonnenen und einsichtigen Maßfigur in der Lage des Käufers der reale Verdacht (und nicht bloß die theoretisch-abstrakte Möglichkeit) zutage tritt, daß die angebotene Ware aus einer strafbedrohten Handlung gegen fremdes Vermögen stammen könnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0094981Dokumentnummer
JJR_19831110_OGH0002_0100OS00152_8300000_001