Norm
StGB §126 Abs2Rechtssatz
Der Schadensberechnung nach Zerstörung einer Sache ist der Zeitwert - bei Baulichkeiten der Neubauwert unter Abzug einer verhältnismäßigen Abkürzungsquote - und nicht etwa der Verkehrswert zugrundezulegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0093526Dokumentnummer
JJR_19831110_OGH0002_0120OS00114_8300000_001