Norm
StGB §153Rechtssatz
Wenn der Täter einen möglichen billigen Ankauf unterlässt und das betreffende Verkaufsangebot statt dessen einem Dritten überlässt, erleidet der Vertretene unter der Voraussetzung, dass der Offerte in seinem Vermögen bereits die Bedeutung eines realen, rechtlich verfestigten ökonomischen Wertes zukam - hier: Verkäufer beim Abschlussgespräch mit Veräußerung zu bestimmten Konditionen an ihn einverstanden -, bereits dadurch einen Verlust an effektiver Vermögenssubstanz und damit einen Vermögensschaden (in Höhe der Differenz zwischen dem verlangten - billigen - Preis und dem wahren Wert des Kaufobjekts).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0094716Zuletzt aktualisiert am
09.12.2009