RS OGH 1983/11/12 10Os37/81, 10Os211/84, 13Os25/09i

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Veröffentlicht am 12.11.1983
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Norm

StGB §153

Rechtssatz

Wenn der Täter einen möglichen billigen Ankauf unterlässt und das betreffende Verkaufsangebot statt dessen einem Dritten überlässt, erleidet der Vertretene unter der Voraussetzung, dass der Offerte in seinem Vermögen bereits die Bedeutung eines realen, rechtlich verfestigten ökonomischen Wertes zukam - hier: Verkäufer beim Abschlussgespräch mit Veräußerung zu bestimmten Konditionen an ihn einverstanden -, bereits dadurch einen Verlust an effektiver Vermögenssubstanz und damit einen Vermögensschaden (in Höhe der Differenz zwischen dem verlangten - billigen - Preis und dem wahren Wert des Kaufobjekts).

Entscheidungstexte

  • 10 Os 37/81
    Entscheidungstext OGH 12.11.1983 10 Os 37/81
    Veröff: EvBl 1983/112 S 404
  • 10 Os 211/84
    Entscheidungstext OGH 02.07.1985 10 Os 211/84
    Vgl auch; Beisatz: Missbräuchliche Einschaltung eines Zwischenerwerbers beim Liegenschaftskauf. (T1)
  • 13 Os 25/09i
    Entscheidungstext OGH 15.10.2009 13 Os 25/09i
    Auch; Beisatz: Auch die unterlassene Weiterleitung eines vom Machthaber von dritter Seite letztlich zu Lasten des Machtgebers (Betroffenen) geforderten Vermögensvorteils oder die Nichtannahme eines verbindlichen, günstigen Kaufangebots (das solcherart als Anwartschaftsrecht einen konkreten Wert im Vermögen des Machtgebers darstellt) kann das Tatbild erfüllen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0094716

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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