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22 Zivilprozeß, außerstreitiges VerfahrenNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung der Erweiterten Wertgrenzen-Nov 1997 betreffend die Zulässigkeit außerordentlicher Revisionsrekurse infolge Zumutbarkeit des gerichtlichen RechtswegesSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1. Mit seinem auf Art140 B-VG gestützten Antrag begehrt der Einschreiter, eine Wortfolge in ArtXXXII Z14 der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1997 (WGN 1997), BGBl. I 140/1997, als verfassungswidrig aufzuheben. Diese Vorschrift regelt das Inkrafttreten ua. von Bestimmungen der ZPO (idF des ArtVII WGN 1997), mit denen die Zulässigkeit außerordentlicher Revisionsrekurse neu geregelt wird.
2. Begründend führt der Antragsteller aus, er führe als Kläger zwei Verfahren, in denen er Unterlassungsbegehren, jeweils verbunden mit einem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, geltend gemacht habe. Die Streitgegenstände habe er im einen Verfahren mit S 200.000,-, im anderen mit S 220.000,- bewertet. Nach der Rechtslage zum Zeitpunkt, als er die Klagen einbrachte, wäre bei diesen Streitwerten der außerordentliche Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig gewesen, nach der neuen Rechtslage jedoch nicht mehr. Der Antragsteller wendet sich dagegen, daß die neue Rechtslage gemäß ArtXXXII Z14 WGN 1997 dann anzuwenden ist, wenn das Datum der rekursgerichtlichen Entscheidung nach dem 31. Dezember 1997 liegt.
II. Der Antrag erweist sich als unzulässig:
1. Der Verfassungsgerichtshof hat seit dem Beschluß VfSlg. 8009/1977 in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt vertreten, die Antragslegitimation nach Art140 Abs1 B-VG setze voraus, daß durch die bekämpfte Bestimmung die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt werden müssen und daß der durch Art140 Abs1 B-VG dem einzelnen eingeräumte Rechtsbehelf dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen rechtswidrige generelle Normen nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (zB VfSlg. 11684/1988, 13871/1994).
Ein solcher zumutbarer Weg steht dem Antragsteller jedoch offen. Es stand und steht ihm frei, eine negative Entscheidung des Rekursgerichts, wenn sie einen Revisionsrekurs nicht für zulässig erklärt, mit außerordentlichem Revisionsrekurs gemäß §528 Abs3 ZPO idF vor der WGN 1997 zu bekämpfen (wie er dies im ersten der von ihm geschilderten beiden Verfahren auch getan hat), entsprechend seinem Standpunkt, daß die Übergangsbestimmung verfassungswidrig und der außerordentliche Revisionsrekurs im laufenden Verfahren weiter zulässig sei. Gegen eine Zurückweisung dieses Rechtsmittels durch das Prozeßgericht erster Instanz (§507 Abs1 ZPO) steht dem Antragsteller der Rekurs frei, in dessen Rahmen er seine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen ArtXXXII Z14 WGN 1997 an das Rekursgericht herantragen und anregen kann, einen Antrag auf Gesetzesprüfung gemäß Art140 Abs1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof zu stellen. Bei der Entscheidung über dieses Rechtsmittel hätte das Rekursgericht die (Übergangs-)Bestimmung der WGN 1997 anzuwenden (vgl. zur Einleitung von Verfahren bzw. zur Antragstellung nach Art140 B-VG schon im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung VfSlg. 12883/1991, 13179/1992, 13223/1992, 13232/1992, 13273/1992, 13500/1993, 14891/1997) und wäre gemäß Art89 Abs2 B-VG, sofern es - wie der Antragsteller - Bedenken ob ihrer Verfassungsmäßigkeit hegte, zur Anrufung des Verfassungsgerichtshofes verpflichtet (vgl. zB VfSlg. 8552/1979, 11480/1987, 12777/1991).
2. Der Antrag war daher mangels Legitimation als unzulässig zurückzuweisen.
3. Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Wertgrenzen (Streitwert), Zivilprozeß, RechtsmittelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:G60.1998Dokumentnummer
JFT_09999387_98G00060_00