RS OGH 1983/11/15 5Ob33/82, 5Ob83/85, 5Ob170/86, 5Ob2423/96a, 5Ob73/97i, 5Ob177/00s, 5Ob30/00y, 5Ob2

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.11.1983
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Norm

WEG 1975 §19 Abs1 Z1
WEG 2002 §32 Abs2
WEG 2002 §32 Abs5

Rechtssatz

Wenn die objektive Nutzungsmöglichkeit eines Personenaufzuges erheblich hinter der anderer Miteigentümer zurückbleibt, kann von der Mehrheit der Miteigentümer ein vom Anteilsverhältnis abweichender Verteilungsschlüssel vereinbart werden oder ein Miteigentümer kann die Entscheidung des Außerstreitrichters veranlassen. § 19 Abs 1 Z 1 WEG setzt nicht voraus, dass einzelne Miteigentümer von der Nutzung der Anlage gänzlich ausgeschlossen sind.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 33/82
    Entscheidungstext OGH 15.11.1983 5 Ob 33/82
    Veröff: MietSlg 35644
  • 5 Ob 83/85
    Entscheidungstext OGH 29.10.1985 5 Ob 83/85
    nur: § 19 Abs 1 Z 1 WEG setzt nicht voraus, dass einzelne Miteigentümer von der Nutzung der Anlage gänzlich ausgeschlossen sind. (T1); Beisatz: Eine erheblich verschiedene Nutzungsmöglichkeit wird in der Regel etwa dann anzunehmen sein, wenn die Anlage nur einem Teil der Wohnungseigentümer zum Erreichen der Wohnung, dem anderen Teil der Wohnungseigentümer hingegen bloß zum Erreichen von Gemeinschaftseinrichtungen dient (hier: beheizbare Privatstraße). (T2) Veröff: ImmZ 1986,82
  • 5 Ob 170/86
    Entscheidungstext OGH 27.01.1987 5 Ob 170/86
    Auch; Veröff: MietSlg XXXIX/7
  • 5 Ob 2423/96a
    Entscheidungstext OGH 08.04.1997 5 Ob 2423/96a
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Einschränkung der Nutzungsmöglichkeit durch die bauliche Anordnung der Liftanlage sowie ledigliche Nutzung zur Erreichung des Kellers - Wasch- und Trockenraums; von Tragung der Liftkosten, daher zu 4/5 ausgenommen. (T3)
  • 5 Ob 73/97i
    Entscheidungstext OGH 10.06.1997 5 Ob 73/97i
    Vgl auch
  • 5 Ob 177/00s
    Entscheidungstext OGH 13.07.2000 5 Ob 177/00s
    nur: Wenn die objektive Nutzungsmöglichkeit eines Personenaufzuges erheblich hinter der anderer Miteigentümer zurückbleibt, kann ein Miteigentümer die Entscheidung des Außerstreitrichters veranlassen. (T4); Beisatz: Umso mehr dann, wenn einzelne Miteigentümer von der Nutzung einer Anlage gänzlich ausgeschlossen sind. (T5)
  • 5 Ob 30/00y
    Entscheidungstext OGH 13.07.2000 5 Ob 30/00y
  • 5 Ob 255/04t
    Entscheidungstext OGH 10.05.2005 5 Ob 255/04t
    nur T4
  • 5 Ob 175/06f
    Entscheidungstext OGH 14.12.2006 5 Ob 175/06f
    Beisatz: Hier: Die objektive Nutzungsmöglichkeit des Liftes durch den Antragsteller, um zu seinen Tiefgaragenplätzen zu gelangen, rechtfertigt wegen der Besonderheiten der Wohnungseigentumsanlage eine Änderung des Aufteilungsschlüssels für die Liftkosten nicht. (T6)
  • 5 Ob 49/09f
    Entscheidungstext OGH 01.09.2009 5 Ob 49/09f
    Auch
  • 5 Ob 224/09s
    Entscheidungstext OGH 11.02.2010 5 Ob 224/09s
    Vgl aber; Beisatz: Bei Bestehen einer Vereinbarung nach § 32 Abs 2 WEG über einen von § 32 Abs 1 WEG abweichenden Aufteilungsschlüssel ist gemäß § 32 Abs 5 WEG zwingende gesetzliche Voraussetzung für eine gerichtliche Änderung des Aufteilungsschlüssels, dass sich seit einer solchen Vereinbarung eine wesentliche Änderung der Nutzungsmöglichkeiten ergeben hat. (T7)
  • 5 Ob 12/10s
    Entscheidungstext OGH 15.07.2010 5 Ob 12/10s
    Vgl; Beisatz: Für die Festsetzung eines abweichenden Aufteilungsschlüssels kommt es auf die objektive Nutzungsmöglichkeit und nicht auf die subjektive (tatsächliche) Nutzung an. (T8); Beisatz: Zwischen den Nutzungsmöglichkeiten jener Miteigentümer, die über real existierende Wohnungseigentumsobjekte verfügen, und jener, deren Objekte sich ? lange Zeit nach der Parifizierung und Wohnungseigentumsbegründung ? noch immer im Planungsstadium befinden, bestehen gravierende Unterschiede. Die Unbilligkeit einer Aufteilung der Liegenschaftsaufwendungen nach dem Anteilsschlüssel des § 32 Abs 1 WEG 2002 ist daher nicht von der Hand zu weisen. (T9); Bem: Siehe aber auch RS0126079. (T10); Veröff: SZ 2010/85
  • 5 Ob 199/11t
    Entscheidungstext OGH 14.02.2012 5 Ob 199/11t
    Vgl; nur T7; Beisatz: Hier: § 19 Abs 3 Z 1 WEG 1975 idF nach dem 3. WÄG. (T11)
  • 5 Ob 48/12p
    Entscheidungstext OGH 02.10.2012 5 Ob 48/12p
    Auch; Vgl Beis wie T5
  • 5 Ob 129/14b
    Entscheidungstext OGH 23.10.2014 5 Ob 129/14b
    Auch; Beisatz: In aller Regel ist eine Reduzierung der anteilig mitzutragenden Liftkosten angezeigt, wenn der Aufzug im Wesentlichen nur zum Erreichen von Gemeinschaftsräumlichkeiten im Keller genutzt werden kann. In diesen Fällen wird der betreffende Wohnungseigentümer zumeist um 4/5 von der Tragung der Lisftkosten befreit. (T12)
  • 5 Ob 54/15z
    Entscheidungstext OGH 19.05.2015 5 Ob 54/15z
    Vgl; Beis wie T8
  • 5 Ob 55/15x
    Entscheidungstext OGH 19.05.2015 5 Ob 55/15x
    Auch
  • 5 Ob 42/18i
    Entscheidungstext OGH 10.04.2018 5 Ob 42/18i
    Auch
  • 5 Ob 14/20z
    Entscheidungstext OGH 21.07.2020 5 Ob 14/20z
    Vgl; Beis wie T8; Beisatz: Für die anteilige Kostentragungspflicht ist eine objektive Möglichkeit den Aufzug auch im eigenen Interesse zu nutzen erforderlich. Allein der Umstand, dass es im Zuge der Reinigung des Stiegenhauses allenfalls auch zu einer Liftnutzung kommt, kann eine Verpflichtung zur Kostentragung nicht rechtfertigen. (T13)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0083087

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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