Norm
StGB §169Rechtssatz
Feuersbrunst ist ein in seiner Ausdehnung nur mühsam oder gar nicht mehr beherrschbarer großer Brand im Sinn einer Entfesselung der einer menschlichen Kontrolle entgleitenden Naturgewalt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0094826Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.12.2020