Norm
WEG 1975 §19 Abs1 Z1Rechtssatz
Mit den im § 19 Abs 1 Z 1 WEG bezeichneten "Anlagen" sind nur solche technischen Einrichtungen gemeint, deren unterschiedliche Nutzungsmöglichkeit erkennbar ist, so dass wohl noch Gemeinschaftsgeräte wie Waschmaschinen und Bügelmaschinen, Solarien, Schwimmbäder darunter fallen mögen, nicht aber die gewöhnlich in jedem Haus vorhandenen Ausgestaltungen wie Wasserzufuhr, Rauchabzüge, Stiegenhausbeleuchtung und Abfallbehälter.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0083204Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.01.2015