Norm
GenG §79Rechtssatz
Dem ausgeschiedenen Genossenschaftsmitglied steht im Zweifel kein Anteil an den stillen Reserven der Genossenschaft zu. Er erhält nur sein Geschäftsguthaben, also die von ihm geleisteten Einlagen, die seinem Konto gutgebracht worden sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0059902Dokumentnummer
JJR_19831115_OGH0002_0050OB00668_8100000_002