RS OGH 1983/11/15 5Ob693/83

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Veröffentlicht am 15.11.1983
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Norm

ABGB §860
JN §20 Z1

Rechtssatz

Ausschlußgründe, die wegen der allgemeinen Besorgnis eines unsachlichen Einflusses des jeweils umschriebenen Naheverhältnisses zwischen Richter und Partei ( hier zwischen Preisrichtern und Wettbewerbsteilnehmern ) auf die Entscheidung normiert werden, sind bei Vorliegen dieses Naheverhältnisses ohne Rücksicht darauf gegeben, ob die Besorgnis der mangelnden Objektivität im Einzelfall mehr oder weniger begründet ist; es kommt dabei überdies vor allem auf den Eindruck an, den die anderen Wettbewerbsteilnehmer und Dritte auf Grund der ihnen erkennbaren Umstände gewinnen müssen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 693/83
    Entscheidungstext OGH 15.11.1983 5 Ob 693/83

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0013921

Dokumentnummer

JJR_19831115_OGH0002_0050OB00693_8300000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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