RS OGH 1983/11/15 5Ob693/83

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Veröffentlicht am 15.11.1983
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Norm

ABGB §860

Rechtssatz

Die Bestimmungen darüber, wer von der Teilnahme an dem ausgeschriebenen Wettbewerb ausgeschlossen ist, gehören zum Inhalt des Rechtsgeschäftes der Auslobung und sind einer unterschiedlichen Auslegung im Verhältnis zwischen dem Auslober und den einzelnen Wettbewerbsteilnhemern nicht zugänglich.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 693/83
    Entscheidungstext OGH 15.11.1983 5 Ob 693/83

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0013914

Dokumentnummer

JJR_19831115_OGH0002_0050OB00693_8300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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