Norm
ABGB §826Rechtssatz
Bei der Auslegung des in der Wettbewerbsausschreibung aufscheinenden Begriffes Teilhaber ist vom allgemeinen Sprachgebrauch auszugehen. Die Teilhaberschaft hört nicht schon mit der Beendigung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder mit der Aufhebung der Gemeinschaft, sondern erst mit der Geschäftsabwicklung und vermögensrechtlichen Auseinandersetzung oder mit der tatsächlichen Aufteilung der gemeinsamen Sache auf.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0013183Dokumentnummer
JJR_19831115_OGH0002_0050OB00693_8300000_001