RS OGH 1983/11/16 3Ob138/83

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Veröffentlicht am 16.11.1983
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Norm

EO §65 F
EO §355 Abs1 VIIIa

Rechtssatz

Beantragt der Bestrafte die Strafe wesentlich herabzusetzen, dann hat das Rechtsmittelgericht die Angemessenheit der verhängten Strafe ohne Bindungen an eine (gar nicht eingetretene) Teilrechtskraft zu überprüfen und sodann die ihm angemessen erscheinende Strafe auszumessen (ebenso EvBl 1974/126).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0002579

Dokumentnummer

JJR_19831116_OGH0002_0030OB00138_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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