Norm
ZPO §514 BRechtssatz
Weicht die Entscheidung des Gerichtes eindeutig und zum Nachteil der Partei von dem ab, was diese begehrt hat, so ist diese beschwert, auch wenn das von ihr Begehrte gegen Treu und Glauben verstößt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0043781Dokumentnummer
JJR_19831116_OGH0002_0030OB00143_8300000_003