Norm
EO §7 Bb1Rechtssatz
Besteht der Verdacht auf Fälschung des Exekutionstitels (hier:
handschriftliche Änderung des Vornamens der beklagten Partei, die nicht durch einen Berichtigungsbeschluß gedeckt ist), eignet sich dieser nicht als Grundlage für eine Exekutionsbewilligung. Diesbezüglich liegt eine erhebliche Rechtsfrage des Verfahrensrechtes vor.
Entscheidungstexte
Schlagworte
ZPO § 502 Abs 4 Z 1 idF Nov 83European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0000596Dokumentnummer
JJR_19831116_OGH0002_0030OB00155_8300000_001