RS OGH 1983/11/16 3Ob1006/83, 8Ob23/89

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Veröffentlicht am 16.11.1983
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Norm

ZPO §528 Abs2 J

Rechtssatz

Ein außerordentlicher Rekurs liegt gemäß § 528 Abs 2 ZPO nur vor, wenn das Gericht zweiter Instanz auszusprechen hatte ("Zulassungsbereich") und ausgesprochen hat, daß der Rekurs nicht zulässig ist; Die Akten werden dem Erstgericht zur weiteren Behandlung des Rekurses als ordentlicher Rekurs zurückgestellt, wenn sie ungeachtet dessen mit einem "außerordentlichen Rekurs" vorgelegt wurden (hier: Streitwert unter fünfzehntausend Schilling).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0044315

Dokumentnummer

JJR_19831116_OGH0002_0030OB01006_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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