Norm
ZPO §528 Abs2 JRechtssatz
Ein außerordentlicher Rekurs liegt gemäß § 528 Abs 2 ZPO nur vor, wenn das Gericht zweiter Instanz auszusprechen hatte ("Zulassungsbereich") und ausgesprochen hat, daß der Rekurs nicht zulässig ist; Die Akten werden dem Erstgericht zur weiteren Behandlung des Rekurses als ordentlicher Rekurs zurückgestellt, wenn sie ungeachtet dessen mit einem "außerordentlichen Rekurs" vorgelegt wurden (hier: Streitwert unter fünfzehntausend Schilling).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0044315Dokumentnummer
JJR_19831116_OGH0002_0030OB01006_8300000_001