Norm
JN §19 Z2Rechtssatz
Nach den Zivilverfahrensvorschriften wirkt eine Befangenheit, die in einer bestimmten Rechtssache angezeigt wurde, nicht automatisch über diese hinaus auf eine andere.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0042064Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.06.2012