Norm
LMG 1975 §58 Abs1 Z2Rechtssatz
Wesentliches Tatbestandmerkmal ist die Verabreichung der genannten Stoffe (durch Beigabe zum Futter oder durch Applikation auf anderem Weg) bei der Aufzucht von Tieren, die für die menschliche Ernährung bestimmt sind, ober bei der Haltung von Tieren, von denen Produkte für die menschliche Ernährung genommen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0066561Dokumentnummer
JJR_19831116_OGH0002_0110OS00165_8300000_001