Norm
EO §65 FRechtssatz
Bei Strafbeschlüssen steht das Interesse des Bestraften, mit dr gelindesten noch zum Ziel führenden Strafe belegt zu werden, derart im Vordergrund, daß ihm das Erreichen dieses Zieles möglichst leicht gemacht werden muß. Von einer Teilrechtskraft eines vom Verpflichteten bekämpften Strafbeschluß wird daher nur dann gesprochen werden können, wenn der Rekurswerber deutlich erklärt, nur einen bestimmten Teil der Strafe als überhöht zu bekämpfen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0002588Dokumentnummer
JJR_19831116_OGH0002_0030OB00138_8300000_003