Norm
ZPO §526 FRechtssatz
Die Nennung des § 527 Abs 2 ZPO in § 526 Abs 2 ZPO bezieht sich nicht auf das bloße Unterlassen eines Rechtskraftvorbehaltes. Die Änderung des § 526 Abs 2 ZPO ist eine Folge des Einbaues des Gedankens der Zulassungsrevision in die Bestimmungen über den Rekurs an den OGH. Die Ergänzung des Abs 2 übernimmt das, was im § 508 a Abs 1 ZPO für die Revision gesagt ist. Die Neufassung des Abs 3 soll klarer als die bisherige Fassung ausdrücken, daß aus dem § 500 ZPO nicht nur die Regeln über das Verhalten des Gerichtes zweiter Instanz übernommen werden, sondern auch die Rechtsmittelbeschränkungen des letzten Absatzes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0044026Dokumentnummer
JJR_19831117_OGH0002_0070OB00729_8300000_001