Norm
AÖS 1975 allgRechtssatz
Wiewohl § 34 VersVG auf ein Verschulden nicht abstellt, obliegt es dem Versicherungsnehmer im Hinblick auf die Regelung des § 17 Abs 7 AÖS 1975 zu beweisen, es sei nicht von ihm zu vertreten, daß die Auskunftserteilung unterblieben sei, da er nicht in der Lage sei, sich die für die Aufklärung des Versicherers erforderlichen Kenntnisse von Tatumständen zu verschaffen. Vermag nun der Versicherungsnehmer zu beweisen, daß er das zur Auskunftserteilung erforderliche Wissen selbst nicht besitze und sich auch im Rahmen der ihn treffenden Erkundigungspflicht nicht verschaffen könne, und sind keine weiteren Erhebungen möglich, werden die Voraussetzungen für den Eintritt der Fälligkeit des geltend gemachten Anspruches als gegeben anzunehmen sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0080017Dokumentnummer
JJR_19831117_OGH0002_0070OB00038_8300000_001