Norm
StPO §427 Abs1Rechtssatz
Verhandlung und Urteilsfällung ohne unmittelbare Anhörung des ausgebliebenen Beschuldigten (Angeklagten) ist eine Folge prozessualen Ungehorsams, der durch Nichtbefolgung der Vorladung gesetzt wurde. Ist die Zustellung der Vorladung an den Beschuldigten (Angeklagten) unterblieben, kommt ein derartiger Ungehorsam nicht in Betracht, weshalb das Abwesenheitsverfahren ausnahmslos unzulässig ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0101563Dokumentnummer
JJR_19831117_OGH0002_0120OS00159_8300000_001