Index
E3R E03605200;Norm
31990R3444 Lagerhaltung Schweinefleisch;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde vormals des Einzelkaufmannes K K in Graz, vertreten gewesen durch Dr. Harald Hohenberg, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Schönaugasse 4, nunmehr des Masseverwalters im Konkurs über das Vermögen des Einzelkaufmannes K K, Dr. Axel Reckenzaun, Rechtsanwalt in 8020 Graz, Annenstraße 10, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 7. Oktober 1999, Zl. 17.365/374-IA7a/99, betreffend Beihilfe zur privaten Lagerhaltung von Schweinefleisch, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund (Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Der Einzelkaufmann K K (in der Folge: beschwerdeführende Partei) stellte den Antrag auf Abschluss eines Vertrages über die Gewährung einer Beihilfe zur privaten Lagerhaltung von Schweinefleisch betreffend Schweinsschulter der kombinierten Nomenklatur Code Nr. 0203 12 19 in der Menge von 100 Tonnen, gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2042/98 und der Verlautbarung Nr. 120, kundgemacht im Verlautbarungsblatt der Agrarmarkt Austria für den Bereich Vieh und Fleisch vom September 1998, sowie der Abänderung vom Dezember 1998, für eine Lagerzeit von sechs Monaten zu einem Beihilfesatz von 463 ECU je Tonne, welcher Antrag von der Agrarmarkt Austria (AMA) am 4. Februar 1999 angenommen wurde.
1.2. Mit Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich III der AMA vom 19. Mai 1999 erging folgender Spruch:
"1. Aus dem Vertrag Nr. 98/2042/57 vom 11.02.1999 über die Gewährung einer Beihilfe zur privaten Lagerhaltung von Schweinefleisch gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2042/98 besteht gemäß Art. 6 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 3444/90 kein Anspruch auf Beihilfe.
2. Die gemäß Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2042/98 für die laut Spruchteil 1. vereinbarte Lagerhaltung geleistete Sicherheit wird gemäß Art. 22 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 2220/85 in Höhe von öS 127.420,38 zu Gunsten des Bundes für verfallen erklärt."
Weiters wurde die beschwerdeführende Partei in Spruchpunkt 3. aufgefordert, den verfallenen Betrag binnen einer Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides zu überweisen.
Begründend führte die Behörde aus, die beschwerdeführende Partei sei gemäß Art. 3 Abs. 4a der Verordnung (EG) Nr. 3444/90 aus dem Vertrag vom 11. Februar 1999 verpflichtet, die vereinbarte Menge des betreffenden Erzeugnisses innerhalb der in Art. 4 vorgesehenen Frist einzulagern und während der vertraglichen Lagerzeit unter Bedingungen, die zur Erhaltung der in Art. 2 Abs. 2 genannten Eigenschaften der Erzeugnisse geeignet seien, auf eigene Rechnung und Gefahr zu lagern, ohne die gelagerten Erzeugnisse zu verändern, auszutauschen oder von einem Lagerhaus in ein anderes zu verbringen. Gemäß Art. 6 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 3444/90 werde keine Beihilfe gezahlt, wenn sich die während der vertraglichen Lagerzeit unter den im Art. 3 Abs. 4a genannten Bedingungen auf eigene Rechnung und Gefahr tatsächlich gelagerte Menge auf weniger als 80 von Hundert der Vertragsmenge belaufe.
Wie eine seitens der AMA am 17. Februar 1999 am Ort der Lagerung vorgenommene Kontrolle der Lagerhaltung ergeben habe, habe die beschwerdeführende Partei nicht das vertraglich vereinbarte Erzeugnis, sondern statt dessen Schweineschultern ohne Knochen, ex KN Code Nr. 0203 19 55, eingelagert. Die beschwerdeführende Partei habe demnach die in Art. 3 Abs. 4a der Verordnung (EG) Nr. 3444/90 genannte Verpflichtung aus dem im Spruchteil 1. genannten Vertrag nicht erfüllt. Es bestehe daher kein Anspruch auf Beihilfe.
Gemäß Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2042/98 betrage die Sicherheit 20 von Hundert der im Anhang festgesetzten Beihilfebeträge. Gemäß Art. 22 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2220/85 verfalle eine Sicherheit in voller Höhe für die Menge, für die eine Hauptpflicht nicht erfüllt worden sei, sofern nicht höhere Gewalt die Erfüllung verhindere. Gemäß Art. 20 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2220/85 sei eine Hauptpflicht eine Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen oder zu unterlassen, die für die Ziele der Verordnung, welche sie auferlege, von grundsätzlicher Bedeutung seien. Nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 3444/90 gelte als Hauptpflicht im Sinne von Art. 20 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2220/85, mindestens 90 von Hundert der Vertragsmenge während der vertraglichen Lagerzeit unter den im Art. 3 Abs. 4a der Verordnung (EG) Nr. 3444/90 genannten Bedingungen auf eigene Rechnung und Gefahr zu lagern.
Da die beschwerdeführende Partei ein anderes Erzeugnis als das vertraglich vereinbarte eingelagert habe, verfalle die von ihr geleistete Sicherheit zur Gänze wegen Nichterfüllung dieser Hauptpflicht.
1.3. In ihrer dagegen erhobenen Berufung führte die beschwerdeführende Partei aus, das Zitat betreffend die KN-Codes in Anhang I der Verlautbarung Nr. 120 und des Original-KN-Codes stimmten nicht überein. Der KN-Code 0203 12 19 laute "Schultern und Teile davon". Für 100 Tonnen Schweineschultern sei der Vertrag abgeschlossen worden. Der KN-Code 0203 19 55 90 laute "Anderes:
ohne Knochen". Der KN-Code laut Anhang I 0203 12 55 existiere im Original-KN-Code überhaupt nicht und sei nur im Anhang I unter anderem bezeichnet als "Schultern ohne Knochen", wobei die Anmerkungen 2 und 3 gelten sollten. Die AMA sei nicht berechtigt, den KN-Code selbständig abzuändern und neue KN-Code Nummern mit neuen KN-Code Texten zu versehen. Die Mitarbeiter des Unternehmens (der beschwerdeführenden Partei) seien gewohnt, mit den KN-Codes zu arbeiten. Dieser sei eine Rechtsvorschrift der Gemeinschaft, die direkt und unmittelbar gelte, eine Abänderung des KN-Codes sei somit rechtswidrig.
Der Entfall der Beihilfe und der Verfall der Sicherheit sei in Art. 9 Abs. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 34444/90 (richtig wohl 3444/90) der Kommission vom 27. November 1990 geregelt. Der dort geregelte Fall liege hier nicht vor. Der Vertrag zwischen dem Unternehmen und der Gemeinschaft sei rechtsgültig zu Stande gekommen. Die beschwerdeführende Partei habe davon ausgehen können, dass sie die vereinbarte Ware und die vereinbarte Menge im Sinne des Art. 3 Abs. 4 lit. a eingelagert habe.
1.4. Mit ihrem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 7. Oktober 1999 wies die belangte Behörde die Berufung der beschwerdeführenden Partei ab.
In der Begründung ihres Bescheides ging sie (gleichfalls) davon aus, dass der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Abschluss eines Vertrages über die Gewährung einer Beihilfe zur privaten Lagerhaltung von Schweinefleisch durch die AMA am 11. Februar 1999 "akzeptiert" worden sei. Am 17. Februar 1999 sei eine Vorortkontrolle durchgeführt und dabei festgestellt worden, dass entgegen dem Lagervertrag Schweinsschulter entbeint eingelagert gewesen sei.
Nach Zitierung der nach Ansicht der belangten Behörde in Betracht kommenden Rechtsvorschriften gelangte die belangte Behörde zu dem Schluss, dass unstrittig zwischen der beschwerdeführenden Partei und der AMA ein Vertrag über die Gewährung einer Beihilfe zur privaten Lagerhaltung von Schweinefleisch, betreffend Schweineschulter des KN-Codes 0203 12 19, abgeschlossen worden sei. Die einzelnen KN-Unterpositionen seien jeweils im systematischen Zusammenhang zu lesen, sodass die Unterposition 0203 12 19 unter dem Kapitel 2 "Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse" folgende Positionen umfasse:
0203 "Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren - frisch oder gekühlt" und
0203 12 "-- Schinken oder Schultern und Teile davon, mit
Knochen: --- von Hausschweinen" sowie
0203 12 19: "---- Schultern und Teile davon".
Unbestritten sei, dass entbeinte Schweineschulter eingelagert
gewesen sei.
Im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2261/98 sei - unter Berücksichtigung des systematischen Aufbaues der kombinierten Nomenklatur - der Eintrag enthalten: "Kapitel 2: Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse
0203: Fleisch von Schweinen, frisch gekühlt oder gefroren - frisch oder gekühlt:
0203 19: -- anderes
--- von Hausschweinen
----- anderes
0203 19 55: ----- ohne Knochen".
Daraus ergebe sich, dass die AMA den KN-Code nicht selbständig abgeändert habe. Es sei somit eine andere Ware als vertraglich vereinbart eingelagert worden und dieser Fehler nicht auf ein Fehlverhalten der AMA zurückzuführen. Die Nichtgewährung der Beihilfe sowie der Ausspruch über den Verfall der Sicherheit seien somit zu Recht erfolgt.
1.5. Die beschwerdeführende Partei bekämpft diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Sie erachtet sich erkennbar in ihrem Recht verletzt, die Beihilfe zur privaten Lagerhaltung von Schweinefleisch zu erhalten, beziehungsweise darauf, dass die geleistete Sicherheit nicht für verfallen erklärt werde.
1.6. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
1.7. Mit Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 27. April 2001, Aktenzeichen 26 S 142/01d, wurde über das Vermögen der beschwerdeführenden Partei der Konkurs eröffnet und Dr. Axel Reckenzaun, Rechtsanwalt in 8020 Graz, Annenstraße 10, als Masseverwalter bestellt.
2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. Der Masseverwalter hat über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes mit Schreiben vom 29. Juli 2003 ausdrücklich erklärt, das Beschwerdeverfahren fortzuführen. Das Verfahren war daher mit ihm weiterzuführen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2002, Zlen. 99/17/0304 bis 0308, mwN).
2.2. Die Verordnung (EWG) Nr. 3444/90 der Kommission vom 27. November 1990 mit Durchführungsbestimmungen betreffend die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Schweinefleisch, ABl. Nr. L 333 vom 30. November 1990, Seiten 0022 bis 0029, bestimmt in seinem Art. 2 Abs. 1, dass ein Vertrag über die private Lagerhaltung von Schweinefleisch zwischen den Interventionsstellen der Mitgliedstaaten und natürlichen oder juristischen Personen, nachstehend "Vertragspartner" genannt, abgeschlossen wird, wenn diese Personen seit mindestens 12 Monaten in der Vieh- und Fleischwirtschaft tätig und in einem der von den Mitgliedstaaten festzulegenden öffentlichen Register eingetragen sind und ihnen die zur Lagerhaltung notwendigen Einrichtungen in der Gemeinschaft zur Verfügung stehen. Der Vertrag kann gemäß Art. 2 Abs. 4 leg. cit. nur über Mengen abgeschlossen werden, die eine festzusetzende Mindestmenge je Erzeugnis nicht unterschreiten.
Art. 3 leg. cit. lautet wie folgt (auszugsweise):
"(1) Der Antrag auf Abschluss eines Vertrages oder das Ausschreibungsangebot sowie der Vertrag gelten für eines der Erzeugnisse, für die eine Beihilfe gewährt werden kann.
(2) Der Antrag auf Abschluss eines Vertrages oder das Ausschreibungsangebot müssen die in Absatz 3 Buchstaben a), b), d) und e) genannten Angaben enthalten. Gleichzeitig ist eine Sicherheitsleistung nachzuweisen.
(3) Der Vertrag enthält insbesondere folgende Angaben:
a) eine Erklärung, mit der sich der Vertragspartner verpflichtet, nur solche Erzeugnisse einzulagern und zu lagern, die die Bedingungen gemäß Artikel 2 Absätze 2 und 3 erfüllen,
b)
die Bezeichnung und Menge des zu lagernden Erzeugnisses,
c)
den in Artikel 4 Absatz 3 genannten Endtermin der Einlagerung für die gesamte unter Buchstabe b) genannte Menge,
d)
die Lagerzeit,
e)
den Beihilfebetrag je Gewichtseinheit,
f)
den Sicherheitsbetrag,
g)
die Möglichkeit einer Verkürzung oder einer Verlängerung der Lagerzeit unter den Bedingungen einer gemeinschaftlichen Regelung.
(4) Der Vertrag sieht für den Vertragspartner mindestens die Verpflichtungen vor,
a) die vereinbarte Menge des betreffenden Erzeugnisses innerhalb der in Artikel 4 vorgesehenen Frist einzulagern und während der vertraglichen Lagerzeit unter Bedingungen, die zur Erhaltung der in Artikel 2 Absatz 2 genannten Eigenschaften der Erzeugnisse geeignet sind, auf eigene Rechnung und Gefahr zu lagern, ohne die gelagerten Erzeugnisse zu verändern, auszutauschen oder von einem Lagerhaus in ein anders zu verbringen; jedoch kann die Interventionsstelle in Ausnahmefällen auf begründeten Antrag eine Umlagerung zulassen;
...
e) der zuständigen Interventionsstelle jederzeit die Kontrolle der Einhaltung aller im Vertrag enthaltenen Verpflichtungen zu ermöglichen."
Gemäß Artikel 5 Absatz 2 der genannten Verordnung gelten die folgenden Hauptpflichten im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85:
-
ein Antrag auf Abschluss eines Vertrages oder ein Ausschreibungsangebot darf nicht zurückgezogen werden,
-
mindestens 90 von Hundert der Vertragsmenge sind während der vertraglichen Lagerzeit unter den in Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a) genannten Bedingungen auf eigene Rechnung und Gefahr zu lagern und
-
bei Anwendung von Artikel 9 Absatz 4 ist das Fleisch gemäß einer der dort angeführten drei Möglichkeiten auszuführen.
Nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung wird der Beihilfebetrag nach Gewichtseinheit festgesetzt und bezieht sich auf das gemäß Artikel 4 Absatz 2 festgestellte Gewicht. Nach
Artikel 6 Absatz 2 leg. cit. hat der Vertragspartner vorbehaltlich des Absatzes 3 und des Artikels 9 Absatz 4 Anspruch auf die Beihilfe, wenn die Hauptpflichten gemäß Artikel 5 Absatz 2 erfüllt sind.
Gemäß Artikel 6 Absatz 3 der genanten Verordnung wird die Beihilfe höchstens bis zur Höhe der Vertragsmenge gezahlt. Ist die während der vertraglichen Lagerzeit tatsächlich gelagerte Menge niedriger als die Vertragsmenge und beläuft sie sich auf weniger als 80 von Hundert dieser Menge, so wird keine Beihilfe gezahlt (Buchstabe c).
Nach Artikel 17 letzter Satz der erwähnten Verordnung (EWG) Nr. 3444/90 ist diese Verordnung in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Nach § 2 Abs. 1 erster Satz des Bundesgesetzes über die Errichtung der Marktordnungsstelle "Agrarmarkt Austria" AMA-Gesetz 1992, BGBl. Nr. 376, wird unter der Bezeichnung "Agrarmarkt Austria" (AMA) eine juristische Person des öffentlichen Rechts eingerichtet. Nach § 3 Abs. 2 Z 2 des AMA-Gesetzes (hier in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 664/1994) hat die AMA im übertragenen Wirkungsbereich sonstige Aufgaben zu vollziehen, die auf Grund anderer Bundesgesetze oder auf Grund von Verordnungen der AMA zur Vollziehung übertragen werden; nach § 3 Abs. 2 Z 3 leg. cit. hat die AMA im übertragenen Wirkungsbereich die Abwicklung der Förderungsverwaltung bezüglich agrarischer Produkte einschließlich daraus hergestellter Verarbeitungserzeugnisse vorzunehmen, soweit sie vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft (nunmehr Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) der AMA übertragen wird.
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft (nunmehr Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) zur Durchführung der Intervention von Rindfleisch, Schweinefleisch und Schaf- und Ziegenfleisch, BGBl. Nr. 1018/1994 in der Fassung durch die Novelle BGBl. II Nr. 311/1997 lautet wie folgt (auszugsweise):
"1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Union im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen für Rindfleisch, für Schweinefleisch sowie für Schaf- und Ziegenfleisch zur Durchführung der Intervention von Fleisch und Fleischerzeugnissen hinsichtlich der Ankäufe durch die Interventionsstellen und der Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung.
...
§ 2. Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Marktordnungs- und Interventionsstelle 'Agrarmarkt Austria' (AMA).
...
3. Abschnitt
Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung
Antragsstellung
§ 5. Anträge auf Gewährung einer Beihilfe nach § 1 sind unter Verwendung von der AMA aufzulegender Formblätter bei der AMA einzureichen.
...
§ 7. (1) Der Lagerhalter und der Antragsteller haben den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft (nunmehr des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft), der AMA, der Europäischen Union und des Europäischen Rechnungshofes, im folgenden Prüforgane genannt, das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume während der Geschäfts- und Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten, insbesondere die Aufnahme der Bestände an Fleisch und Fleischerzeugnissen, für deren Einlagerung eine Beihilfe gewährt wird.
...
Rückforderung
§ 9. Zu Unrecht empfangene Beträge sind zurückzuzahlen.
Gerichtsstand
§ 10. Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Kauf- und dem Lagervertrag ist Wien.
..."
2.3. Bei der hier vorliegenden Beihilfe für die private Lagerhaltung von Schweinefleisch handelt es sich um eine Interventionsmaßnahme im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch, ABl. Nr. L 282 vom 1. November 1975, Seiten 0001 - 0009 (vgl. die Erwägungsgründe der Verordnung (EWG) Nr. 2763/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die allgemeinen Vorschriften betreffend die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung auf dem Sektor Schweinefleisch, ABl. Nr. L 282 vom 1. November 1975, Seiten 0019 - 0020 im Zusammenhang mit der bereits zitierten Verordnung (EWG) Nr. 3444/90 vom 27. November 1990), mit dem Ziel, die Märkte zu stabilisieren und der landwirtschaftlichen Bevölkerung eine angemessene Lebenshaltung zu gewährleisten, was auf dem Schweinefleischsektor dadurch erreicht werden soll, dass insbesondere Maßnahmen, die die Anpassung des Angebots an die Markterfordernisse erleichtern sollen, sowie Interventionsmaßnahmen getroffen werden können. Die Interventionsmaßnahmen können nach den Erwägungsgründen der erwähnten Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 in Form von Aufkäufen durch die Interventionsstellen getroffen werden; es empfiehlt sich jedoch danach, auch Maßnahmen betreffend Beihilfen für die private Lagerhaltung vorzusehen, da diese die normale Vermarktung am wenigsten beeinträchtigen und dazu beitragen können, den Umfang der Aufkäufe durch die Interventionsstellen zu verringern.
Förderungsmaßnahmen bestehen in der Regel in einer vermögenswerten Zuwendung aus öffentlichen Mitteln, die ein Verwaltungsträger oder ein anderer mit der Vergabe solcher Mittel betrauter Rechtsträger einem Privatrechtssubjekt zukommen lässt, damit sich dieses zu einem im öffentlichen Interesse gelegenen subventionsgerechten Verhalten verpflichtet. Da das Beihilfengeld (Förderungsgeld) an die Stelle eines marktgerechten Entgelts tritt, handelt es sich dabei um keine Zuwendung ohne Gegenleistung (vgl. dazu etwa Puck in Rill (Redaktion), Antoniolli-FS, Allgemeines Verwaltungsrecht, 278; aus der Rechtsprechung der Höchstgerichte etwa grundlegend OGH SZ 65/166; vgl. weiters etwa den Beschluss des OGH vom 26. Jänner 2000, 7 Ob 187/99x mit weiteren Nachweisen). Dabei kann nach der österreichischen Rechtsordnung die Förderung entweder im Rahmen der Hoheitsverwaltung, also durch einen einseitigen individuellen an einen Rechtsunterworfenen adressierten Verwaltungsakt (Bescheid) durch einen Hoheitsträger (etwa den Staat) erfolgen oder im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung, bei der sich (etwa) der Staat jener Rechtsformen des Zivilrechts bedient, die auch einem Rechtsunterworfenen zur Verfügung stehen (etwa Vertrag oder Auslobung). Der Vollziehung steht dabei kein Wahlrecht zu, sondern die jeweils zutreffende Rechtsform ist aus der Auslegung des Gesetzes zu ermitteln (vgl. den bereits zitierten Beschluss des OGH vom 26. Jänner 2000 mit weiteren Nachweisen). Indizien für das Vorliegen eines im Rahmen der (österreichischen) Privatwirtschaftsverwaltung zu vollziehenden Bereiches sind insbesondere die mangelnde gesetzliche Determinierung und die mangelnden Vorgaben zur Erlassung von Hoheitsakten. Im Zweifel ist bei Förderungsmaßnahmen von einer Vollziehung im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung auszugehen (vgl. hiezu OGH SZ 61/261; weiter den zitierten Beschluss des OGH vom 26. Jänner 2000 mit weiteren Nachweisen; aus der Lehre etwa Rebhahn in Raschauer, Grundriss des österreichischen Wirtschaftsrechts2, Rz 845).
Kennzeichnend für die Förderung im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung ist ein Vertrag (Förderungsvertrag), der dadurch zu Stande kommt, dass der Förderungsnehmer die im Anbot enthaltene Zusicherung annimmt oder selbst einen Antrag auf Gewährung der Förderung stellt und dann der Förderungsvertrag durch die Zusicherung der die Förderung vergebenden Stelle geschlossen wird (vgl. das Urteil des OGH vom 27. Mai 1992, 2 Ob 594/91, mit weiteren Nachweisen; vgl. weiters den zitierten Beschluss des OGH vom 26. Jänner 2000).
Die Möglichkeit der Rückforderung von Förderungen auf Grund eines Förderungsvertrages bestimmt sich nach dem Inhalt der Vereinbarung, inwieweit über die Verpflichtungserklärung hinaus geleistet wurde bzw. die Vorgaben der Verpflichtungserklärung nicht eingehalten wurden, also aus der Auslegung des Förderungsvertrages (vgl. den zitierten Beschluss des OGH vom 26. Jänner 2000 mit weiteren Nachweisen).
2.4. Im Beschwerdefall ist unstrittig, dass die beschwerdeführende Partei mit der AMA einen "Vertrag" (im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3444/90) geschlossen hat.
Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass bei Vollzug einer Gemeinschaftsregelung durch die zuständigen nationalen Behörden die im Recht des betreffenden Mitgliedstaates vorgesehenen Form- und Verfahrensvorschriften einzuhalten sind, soweit das Gemeinschaftsrecht einschließlich seiner allgemeinen Rechtsgrundsätze keine gemeinsamen Vorschriften enthält. Der Rückgriff auf die nationalen Vorschriften ist jedoch nur in dem zur Durchführung des Gemeinschaftsrechtes erforderlichen Umfang und insoweit möglich, als die Anwendung dieser nationalen Vorschriften die Tragweite und Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts einschließlich seiner allgemeinen Grundsätze nicht beeinträchtigt (vgl. das Urteil des EuGH vom 19. September 2002, Rs C-336/00, Martin Huber, Slg. 2002, Seite I-07699, Randnummern 61, 64, Tenor 5; vgl. überdies etwa Puck in Raschauer aaO Rz 671). Wie der EuGH in dem eben erwähnten Urteil vom 19. September 2002 im Hinblick auf ein Beihilfeprogramm im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 für umweltgerechte und den natürlichen Lebensraum schützende landwirtschaftliche Produktionsverfahren ausgesprochen hat, steht es damit den Mitgliedstaaten frei, Beihilfeprogramme durch privatrechtliche Maßnahmen oder durch hoheitliche Handlungsformen durchzuführen, sofern durch die betreffenden nationalen Maßnahmen nicht die Reichweite und Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts beeinträchtigt werden.
Im Beschwerdefall ist eine Beeinträchtigung der Reichweite und Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts in diesem Sinne nicht zu erkennen.
Die AMA hat - in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften - einen Vertrag über die gegenständliche Beihilfe abgeschlossen. Dieser unterliegt der Gerichtsstandsregelung nach § 10 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft (nunmehr
Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft), BGBl. Nr. 1018/1994. Danach ist Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Kauf- und dem Lagervertrag Wien. Diese Verordnung beruht ihrerseits auf § 100 MOG, wonach der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung die für die Intervention erforderlichen Durchführungsbestimmungen, insbesondere über Verfahren bei Interventionen sowie über Voraussetzungen und Umfang von Interventionen und die Höhe des Interventionspreises erlassen kann, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 94 Abs. 2 MOG hinsichtlich Marktordnungswaren erforderlich oder geboten ist. Gegenstand des Lagervertrages wiederum sind die in Art. 3 Abs. 3 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3444/90 genannten Inhalte (u.a. des Beihilfebetrages je Gewichtseinheit und des Sicherheitsbetrages) sowie Verpflichtungen des Einlagerers. An der dargestellten Gerichtsstandsregelung ändert auch Punkt 15.1. der Verlautbarung Nr. 120/1998 im Verlautbarungsblatt der AMA, wonach, sofern während oder nach Abwicklung des Vertrages Unregelmäßigkeiten festgestellt werden, die AMA die abgelehnten, zurückzuzahlenden und/oder für verfallen zu erklärenden Beträge durch Bescheid festsetzt, nichts. Denn entgegen der erwähnten Festlegung des Gerichtsstandes durch § 10 der Verordnung BGBl. Nr. 1018/1994 können die Parteien des Vertrages keine hoheitlichen Kompetenzen der Interventionsstelle, deren privatrechtsförmiges Handeln hier durch diese Verordnungsbestimmung indiziert ist, schaffen. Die erwähnte Verlautbarung Nr. 120 der AMA vom 25. September 1998 hat den Titel "Verlautbarung über die Gewährung pauschaler Beihilfen zur privaten Lagerhaltung von Schweinefleisch" und gibt die näheren Voraussetzungen für die Gewährung der genannten Beihilfen bekannt. Sie enthält Bestimmungen, die Eingang in die abzuschließenden Verträge finden sollen, und hat diesbezüglich den Charakter einer sogenannten Vertragsschablone. Wenn sie im Punkt 15.1. den eben wiedergegebenen Inhalt aufweist, so kann dies im gegebenen Zusammenhang als Teil dieser Vertragsschablone oder im Hinblick auf die narrative sprachliche Fassung als normloser (wenn auch unzutreffender) Hinweis auf die Vorgangsweise der AMA bei Unregelmäßigkeiten während oder nach Abwicklung des Vertrages aufgefasst werden und nichts zwingt zur Annahme, dass hier entgegen der Gerichtsstandsregelung des § 10 der Verordnung des Bundesministers BGBl. Nr. 1018/1994 eine davon abweichende Verordnungsbestimmung der AMA erlassen werden sollte. Durch eine privatrechtliche Vereinbarung können keine durch den Normgeber festgelegten Zuständigkeiten in dem Sinne, dass an Stelle des angeordneten gerichtlichen Rechtsweges der Verwaltungsrechtsweg zu beschreiten wäre, abgeändert werden. Trotz der Eigenschaft der AMA als juristischer Person öffentlichen Rechts, der in weitem Umfang hoheitliche Aufgaben übertragen sind, ist diese ihre Tätigkeit daher als eine solche der Privatwirtschaftsverwaltung aufzufassen und nicht der Hoheitsverwaltung zuzuordnen (vgl. zur Frage der privatrechtlichen Handlungsfähigkeit der AMA etwa das Urteil des OGH vom 24. November 1997, 6 Ob 306/97m, und Puck in Raschauer aaO Rz 673). Für die hoheitliche Entscheidung über die Einhaltung der aus dem in Rede stehenden Vertrag über die Gewährung einer Beihilfe zur privaten Lagerhaltung von Schweinefleisch entspringenden Verpflichtungen bestand daher keine Zuständigkeit der AMA. Dies gilt wegen des unmittelbaren Sachzusammenhanges auch für die Entscheidung betreffend den Verfall der (einen Gegenstand des Lagervertrages bildenden) Sicherheit, zumal dem Gesetz keine Regelung entnommen werden kann, durch die dieses Verfahren betreffend den Sicherheitenverfall verselbständigt und in die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden übertragen worden wäre.
Dadurch, dass die belangte Behörde die mangelnde Zuständigkeit der Behörde erster Instanz nicht wahrgenommen hat, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Dieser war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
2.5. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003, insbesondere deren § 3 Abs. 2. Die von der beschwerdeführenden Partei entrichtete Pauschalgebühr in der Höhe von S 2.500,-- war dabei gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 EuroG, BGBl. I Nr. 72/2000, mit EUR 181,68 in Ansatz zu bringen.
2.6. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen. Wien, am 4. September 2003
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Förderungsmaßnahmen Privatwirtschaftsverwaltung Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1999170434.X00Im RIS seit
02.12.2003