Norm
ABGB §1220Rechtssatz
Der Dotationsberechtigte hat grundsätzlich nur einmal Anspruch auf Bestellung eines Heiratsgutes. Ist der Anspruch aber weder durch Erfüllung noch durch Verzicht erloschen, kann er auch nach Eingehung einer weiteren Ehe (nach Auflösung der ersten Ehe) geltend gemacht werden. Maßgebend für die Beurteilung des Anspruches ist aber im Falle der Nichteinforderung aus Anlaß der ersten Eheschließung die Sachlage und Rechtslage im Zeitpunkt des Abschlusses der ersten Ehe.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0022630Dokumentnummer
JJR_19831117_OGH0002_0070OB00691_8300000_001