RS OGH 1983/11/22 9Os181/83

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.11.1983
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Norm

JGG 1961 §13 Abs1 C
StPO §294 Abs4
StPO §296 Abs2

Rechtssatz

Hat das Erstgericht § 13 Abs 1 JGG angewendet und die Probezeit mit dem gesetzlichen Mindestmaß (ein Jahr bestimmt), so kann sich die dagegen ergriffene Berufung nur gegen die Nichtanwendung des § 12 Abs 2 JGG richten. Damit ist diesfalls unzweifelhaft erkennbar, worauf die Berufung abzielt, sodaß es in einem solchen Fall (ausnahmsweise) einer ausdrücklichen Bezeichnung des Beschwerdepunktes nicht bedarf und auch auf eine bloß angemeldete, aber nicht ausgeführte Berufung Rücksicht zu nehmen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0088855

Dokumentnummer

JJR_19831122_OGH0002_0090OS00181_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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