Norm
JGG 1961 §13 Abs1 CRechtssatz
Hat das Erstgericht § 13 Abs 1 JGG angewendet und die Probezeit mit dem gesetzlichen Mindestmaß (ein Jahr bestimmt), so kann sich die dagegen ergriffene Berufung nur gegen die Nichtanwendung des § 12 Abs 2 JGG richten. Damit ist diesfalls unzweifelhaft erkennbar, worauf die Berufung abzielt, sodaß es in einem solchen Fall (ausnahmsweise) einer ausdrücklichen Bezeichnung des Beschwerdepunktes nicht bedarf und auch auf eine bloß angemeldete, aber nicht ausgeführte Berufung Rücksicht zu nehmen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0088855Dokumentnummer
JJR_19831122_OGH0002_0090OS00181_8300000_001