Norm
MRG §30 Abs2 Z12Rechtssatz
Dieser Kündigungsgrund liegt vor, wenn der Untermietzins wesentlich niedriger als der angemessene Teil des Hauptmietzinses ist und eine Erhöhung nicht erreicht werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0070699Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.06.2017