TE Vwgh Erkenntnis 2003/9/4 2003/17/0091

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.09.2003
beobachten
merken

Index

L16503 Gemeindeverband Wasserleitungsverband Niederösterreich;
L37293 Wasserabgabe Niederösterreich;

Norm

GdWasserleitungsverband Triestingtal- und Südbahngemeinden NÖ 1978 §21 Abs2;
GdWasserleitungsverband Triestingtal- und Südbahngemeinden NÖ 1978 §21 Abs3;
WassergebührenO Triestingtal 1990 §1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde der MB in B, vertreten durch Dr. Peter H. Jandl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Landesgerichtsstraße 6, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 28. Jänner 2003, Zl. IVW3-BE-4060901/011-2002, betreffend Vorstellung i.A.

Vorschreibung einer Wasseranschlussgebühr (mitbeteiligte Partei:

Gemeindewasserleitungsverband der Triestingtal- und Südbahngemeinden, vertreten durch Dr. Horst Auer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Börseplatz - Börsegasse 10), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schreiben vom 19. September 1991 meldete die Beschwerdeführerin bei der mitbeteiligten Partei den Wasserbezug aus dem Netz des Verbandes für ein Wohngebäude mit einer Wohnung an.

Mit Abgabenbescheid des Obmannes der mitbeteiligten Partei vom 4. Dezember 1991 wurde der Beschwerdeführerin eine Wasseranschlussgebühr im Gesamtbetrag von S 27.956,50 gemäß § 21 des Gesetzes über den Gemeindewasserleitungsverband der Triestingtal- und Südbahngemeinden und § 1 der Wassergebührenordnung 1990 des Gemeindewasserleitungsverbandes für eine näher bezeichnete Liegenschaft vorgeschrieben.

Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Berufung vom 8. Jänner 1992 wurde im Wesentlichen damit begründet, dass mit Wasseranschlussgebühr die Herstellung des Anschlusses bis zur Grundgrenze einschließlich Wassermesser gemeint sei. Im gegenständlichen Fall betrage die Leitungslänge knapp über einen Meter, sodass die vorgeschriebene Gebühr um vieles überhöht sei, da eine Baufirma dies zum Preis von S 5.000,-- bewerkstellige. Die Höhe der Anschlussgebühr widerspreche weiters den Bestimmungen des NÖ Wasserleitungsanschlussgesetzes 1978, wonach die Leistungen ohne Gewinn, also nur kostendeckend verrechnet werden dürften. Die Vorschreibung eines Anschlusses von 20 mm Leitungsdurchmesser entspreche nicht dem zu erwartenden Wasserbedarf.

Mit einem formlosen Schreiben vom 1. September 1992 teilte der Obmann der mitbeteiligten Partei der Beschwerdeführerin mit, dass die Vollversammlung der mitbeteiligten Partei die Berufung "abgelehnt" habe.

Eine dagegen erhobene Vorstellung wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 17. Dezember 1992 mangels Bescheidqualität der angefochtenen Erledigung zurück.

Mit Bescheid vom 12. Jänner 1993 wies die Vollversammlung der mitbeteiligten Partei die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet ab.

Die Beschwerdeführerin erhob Vorstellung an die belangte Behörde. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22. April 1993 wurde der Vorstellung Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die mitbeteiligte Partei verwiesen. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der angefochtene Abgabenbescheid zwar auf die jeweiligen Gesetzesstellen hingewiesen habe, es aber für den Abgabepflichtigen nicht nachvollziehbar gewesen sei, wie sich die Anschlussgebühr durch Berechnung ergebe.

Mit Bescheid der Vollversammlung der mitbeteiligten Partei vom 19. Dezember 1995 wurde der Berufung der Beschwerdeführerin vom 8. Jänner 1992 gegen den Bescheid des Obmannes der mitbeteiligten Partei "vom 12. Jänner 1993" (richtig wohl: vom 4. Dezember 1991) "teilweise Folge" gegeben und der erstinstanzliche Bescheid dahingehend abgeändert, dass er wie folgt zu lauten habe:

"Gemäß § 21 des Gesetzes über den Gemeindewasserleitungsverband der Triestingtal- und Südbahngemeinden, LGBl. 1652 und § 1 der Wassergebührenordnung 1990 des Wasserleitungsverbandes der Triestingtal- und Südbahngemeinden wird Ihnen aufgetragen, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides für den auf Ihrer Liegenschaft herzustellenden Wasserleitungsanschluss mit 20 mm Durchmesser eine Wasseranschlussgebühr

in der Höhe von ......................................

S 25.415,--

S 2.541,50

S 27.956,50

+ 10 % Umsatzsteuer ..............................

Summe ....................................................

zu entrichten.

Berechnung der Anschlussgebühren:

Durchschn. der Anschl.
leitung

Betrag
des Tarifposten

Faktor laut Gesetz

Anteil an Straßenleitg.kosten

Anteil Erd-arbeiten

Anteil Install.
arbeiten

Wasser-anschluss-gebühr

20 mm

15.350,-- x 0,9 = 13.815,--

4.800,--

6.800,-- = 25.415,--"

In der Begründung dieses Bescheides wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Höhe der Wasseranschlussgebühr in der Wassergebührenordnung 1990 des Wasserleitungsverbandes festgelegt sei.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin neuerlich Vorstellung und beantragte, den bekämpften Berufungsbescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Darüber hinaus stellte sie den Antrag, "feststellend auszusprechen", dass die am 5. Mai 1992 eingemahnte und in der Folge am 29. Mai 1992 zwangsweise erhaltene Anschlussgebühr von S 27.956,50 ohne Rechtsgrundlage einbehalten worden sei.

In der Begründung ihrer Vorstellung führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass der bekämpfte Berufungsbescheid der bescheidmäßigen Handlungsanweisung der Aufsichtsbehörde vom 22. April 1993 nicht nachgekommen sei. Die Berufungsbehörde habe nicht grundsätzlich neu entschieden, sondern den Bescheid lediglich in Teilen des Spruches unter Beibehaltung wesentlicher Rechtswidrigkeiten abgeändert. Weiters sei der bekämpfte Bescheid ohne Ermittlungsverfahren erlassen worden, sodass es nicht möglich gewesen sei, spruchentscheidende Beweismittel, z.B. unnötig teuer verrechnete Anschlussarbeiten vorzulegen. Erdarbeiten und Teile der Installationsarbeiten wären wesentlich kostengünstiger durchzuführen gewesen. Mangels genauer Angaben im Berufungsbescheid sei es auch nicht möglich gewesen, die anzuwendende Wassergebührenordnung 1990 auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Die im bekämpften Bescheid ausgewiesenen Anteile für Erdarbeiten und Installationsarbeiten seien ebenfalls nicht nachvollziehbar. Sollte es sich um einen Pauschalbetrag handeln, werde eingewendet, dass es keinen sachlich gerechtfertigten Grund gebe, den tatsächlich je Anschluss anfallenden Betrag nicht zu verrechnen. Weiters wurde angeführt, dass eine Reihe von Bedingungen nicht im Spruch, sondern in der Bescheidbegründung enthalten und so einem Rechtsmittel entzogen seien.

Weiters sei auch ein kleinerer Anschlussdurchmesser als der tatsächlich verwendete geeignet gewesen, die tägliche Wasserversorgung sicherzustellen. Die nach dem Anschlussleitungsdurchmesser berechnete Anschlussgebühr widerspreche auch § 9 des Niederösterreichischen Wasserleitungsgesetzes, sodass die angewendete Wassergebührenordnung 1990 sowohl gesetz- als auch gleichheitswidrig sei.

In der Begründung des Feststellungsantrages verwies die Beschwerdeführerin auf die Ausführungen der belangten Behörde in ihrer zurückweisenden Vorstellungsentscheidung vom 17. Dezember 1992, aus welcher nach Auffassung der Beschwerdeführerin hervorgehe, "dass überhaupt kein Gebührenbescheid erlassen worden sei". Sie habe daher ein rechtliches Interesse an der bescheidmäßigen Feststellung, dass die 1992 erfolgte zwangsweise Eintreibung dieser Gebühr ohne entsprechende Rechtsgrundlage vorgenommen worden sei.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 2. Mai 1996 wurde die Vorstellung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihr Feststellungsantrag "als unzulässig" zurückgewiesen (Spruchpunkt II.).

Begründend führte die belangte Behörde aus, der Berufungsbescheid entspreche der im Vorstellungsbescheid vom 22. April 1993 zum Ausdruck gebrachten Handlungsanweisung der belangten Behörde.

Die Rüge der Verletzung des Parteiengehörs gehe ins Leere, weil die Abgabenbehörden ihrer Vorschreibung ohnedies den kleinstmöglichen Durchmesser der Anschlussleitung, nämlich 20 mm, zu Grunde gelegt hätten.

Die Gebühr sei nach den Tarifsätzen der "Wassergebührenordnung 1992" vorgeschrieben worden. Diese sei mit einem Bescheid der belangten Behörde vom 10. März 1994 auf ihre Gesetzmäßigkeit überprüft worden. Die Verordnung sei vom 14. März bis 29. März 1994 an der Amtstafel des Verbandes angeschlagen gewesen. Sie sei daher auch verbindlich. Eine inhaltliche Überprüfung der Verordnung sei der belangten Behörde verwehrt. Durch nicht in den Spruch aufgenommene weitere Bedingungen könne die Beschwerdeführerin nicht in Rechten verletzt sein. Aus diesen Gründen sei die Vorstellung als unbegründet abzuweisen gewesen.

Der Vorstellungsbehörde sei es darüber hinaus verwehrt, über bestehende Rechte oder Rechtsverhältnisse Feststellungsbescheide zu erlassen. Der Feststellungsantrag der Beschwerdeführerin sei daher zurückzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof. Dieser Gerichtshof lehnte mit Beschluss vom 10. Dezember 1997, B 1920/96-6, die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Nach Beschwerdeergänzung forderte der Verwaltungsgerichtshof mit Note vom 27. November 1998 die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auf, sich dahingehend zu äußern, wann das auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin errichtete Gebäude mit Aufenthaltsräumen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Niederösterreichischen Wasserleitungsanschlussgesetzes 1978, LGBl. 6951-1, fertig gestellt worden und ob in diesem Zeitpunkt die in Rede stehende Wasserversorgungsanlage im Bereich der Liegenschaft der Beschwerdeführerin bereits fertig gestellt gewesen sei.

Zu diesem Vorhalt äußerte sich die Beschwerdeführerin dahingehend, dass für die Parzelle Anschlusszwang bestanden habe, sowie dass am 19. September 1991 benützbare Aufenthaltsräume im Ausmaß einer Wohnung bereits fertig gestellt worden seien. Sämtliche Parteien brachten übereinstimmend vor, dass bis dato noch kein Benützungsbewilligungsbescheid erlassen worden sei, und dass im September 1991 die Wasserversorgungsanlage bereits hergestellt gewesen sei.

Mit Beschluss vom 22. März 1999, Zl. A 26/99-1, stellte der Verwaltungsgerichtshof an den Verfassungsgerichtshof folgenden Antrag:

"1. festzustellen,

a) dass in § 1 der Verordnung der Vollversammlung des Wasserleitungsverbandes der Triestingtal- und Südbahngemeinden vom 18. Dezember 1989 (Wassergebührenordnung 1990) die Wortfolge:

'für Anschluss 20 mm Durchmesser: 13.815,-- 11.600,-- 25.415,--' gesetzwidrig war,

in eventu

b) dass § 1 dieser Verordnung zur Gänze gesetzwidrig war, in eventu

2.

a) die unter Punkt 1.a) genannte Wortfolge als gesetzwidrig aufzuheben,

in eventu

b) die unter Punkt 1.b) genannte Verordnungsbestimmung als gesetzwidrig aufzuheben."

Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 7. März 2001, Zl. V 28/99-6, hob der Verfassungsgerichtshof die Betragsangaben "11.600,--" und "25.415,--" in § 1 der Verordnung der Vollversammlung des Wasserleitungsverbandes der Triestingtal- und Südbahngemeinden vom 18. Dezember 1989 (Wassergebührenordnung 1990), kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel des Wasserleitungsverbandes vom 19. Dezember 1989 bis zum 3. Jänner 1990, als gesetzwidrig auf. Im Übrigen wies er den vorgenannten Antrag des Verwaltungsgerichtshofes ab.

Diese Abweisung begründete der Verfassungsgerichtshof damit, dass es genüge, die Betragsangaben "11.600,--" und "25.415,--" aufzuheben, um die Gesetzwidrigkeit zu beseitigen, da die Straßenleitungskosten gesetzeskonform berechnet worden seien.

Mit Erkenntnis vom 4. Juli 2001, Zl. 2001/17/0076, hob der Verwaltungsgerichtshof Spruchpunkt I. des Bescheides der belangten Behörde vom 2. Mai 1996 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides hingegen wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde auf.

Was die Aufhebung des Spruchpunktes I. dieses Bescheides betrifft, gelangte der Verwaltungsgerichtshof mit näherer Begründung, in Ansehung derer auf das zitierte Erkenntnis verwiesen wird, zum Ergebnis, die Abweisung der Vorstellung der Beschwerdeführerin hätte diese jedenfalls dann in ihrem als Beschwerdepunkt geltend gemachten subjektiven Recht verletzt, wenn der Bescheid der Vollversammlung der mitbeteiligten Partei vom 19. Dezember 1995 in der Regelung des § 1 der Wassergebührenordnung 1990 für Anschlüsse für 20 mm keine Deckung fände. Sodann führte der Verwaltungsgerichtshof Folgendes aus:

"Gemäß § 21 Abs. 2 des Gesetzes über den Gemeindewasserleitungsverband der Triestingtal- und Südbahngemeinden ist die Wasseranschlussgebühr grundsätzlich anhand einer Tarifpost der Wassergebührenordnung, die nach Abs. 3 leg. cit. festzulegen ist, zu bemessen. Gemäß § 21 Abs. 3 leg. cit. sind die Tarifposten für die Bemessung der Wasseranschlussgebühr wie folgt zu berechnen:

Die Summe der Kosten der Herstellung der Verbandswasserleitung - einschließlich der Herstellung der Anschlussleitungen und der Installation der Wassermesser - in den neu erschlossenen Siedlungsgebieten aller Mitgliedsgemeinden ist durch die Anzahl der möglichen Hausanschlüsse zu teilen. Der so ermittelte Betrag ist für jeden in Betracht kommenden Durchmesser der Anschlussleitung mit dem in der folgenden Tabelle festgelegten Faktor zu vervielfachen.

Aus diesen Bestimmungen ist ersichtlich, dass das in Rede stehende Landesgesetz die (verordnungsmäßige) Festlegung und (bescheidmäßige) Vorschreibung eines einheitlichen Betrages, welcher die gesamte zu entrichtende Wasseranschlussgebühr umfasst, vorsieht. Dementsprechend hat die Vollversammlung der mitbeteiligten Partei auch in dem mit Vorstellung angefochtenen Berufungsbescheid vom 19. Dezember 1995 die Festsetzung einer einheitlichen Wasseranschlussgebühr vorgenommen.

Nach Aufhebung des in § 1 der Wassergebührenordnung 1990 vorgesehenen Tarifpostens der Gesamtanschlussgebühr für Anschlüsse von 20 mm Durchmesser durch den Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 7. März 2001, für welches das gegenständliche Beschwerdeverfahren Anlassfall war, ist dieser Tarifposten hier nicht anzuwenden. Damit entbehrt die Vorschreibung der Wasseranschlussgebühr durch den Bescheid der Vollversammlung der mitbeteiligten Partei vom 19. Dezember 1995 einer Grundlage in der Wassergebührenordnung 1990."

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28. Februar 2002 wurde der Vorstellung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Vollversammlung der mitbeteiligten Partei vom 19. Dezember 1995 Folge gegeben, der angefochtene Berufungsbescheid behoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die mitbeteiligte Partei verwiesen. In diesem Bescheid überband die Vorstellungsbehörde der Berufungsbehörde der mitbeteiligten Partei die oben wiedergegebene im hg. Erkenntnis vom 4. Juli 2001, Zl. 2001/17/0076, vertretene Rechtsansicht.

Mit (Ersatz-)Bescheid vom 25. Juni 2002 gab die Vollversammlung der mitbeteiligten Partei der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 4. Dezember 1991 teilweise Folge und schrieb der Beschwerdeführerin nunmehr gemäß § 21 des Gesetzes über den Gemeindewasserleitungsverband der Triestingtal- und Südbahngemeinden und § 1 der Wassergebührenordnung 1990 eine Wasseranschlussgebühr in der Höhe von EUR 1.003,98 zuzüglich 10 % USt, sohin von insgesamt EUR 1.104,38 vor. Die Berufungsbehörde ging in diesem Zusammenhang davon aus, dass die nach Aufhebung der Betragsangaben von S 11.600,-- und S 25.415,-- in § 1 der Wassergebührenordnung 1990 verbleibende Betragsangabe von S 13.815,-- für den Anteil der Straßenleitungskosten nunmehr der Abgabenbemessung zu Grunde zu legen sei.

Auch gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Vorstellung an die belangte Behörde, in welcher sie u.a. geltend machte, es wäre unzulässig, die Anschlussgebühr mit der "verbliebenen Betragsangabe" festzusetzen. Vielmehr könne die Vorschreibung einer Wasseranschlussgebühr nicht mehr erfolgen, weil die dafür maßgebliche Tarifpost vom Verfassungsgerichtshof aus Anlass des vorliegenden Beschwerdefalles aufgehoben wurde. Im Übrigen widerspreche der Bescheid vom 25. Juni 2002 dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Juli 2001 und der der Berufungsbehörde mit Bescheid der belangten Behörde vom 28. Februar 2002 überbundenen Rechtsansicht.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 28. Jänner 2003 wurde die Vorstellung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Vollversammlung der mitbeteiligten Partei vom 25. Juni 2002 als unbegründet abgewiesen. Dem oben wiedergegebenen Vorbringen in der Vorstellung der Beschwerdeführerin entgegnete die belangte Behörde, dass der Verfassungsgerichtshof den Antrag des Verwaltungsgerichtshofes auf Aufhebung auch der Betragsangabe 13.815,-- in § 1 der Wassergebührenordnung abgewiesen habe. Daraus folge, dass nach Aufhebung des dort vorgesehenen Tarifpostens der Gesamtanschlussgebühr für Anschlüsse von 20 mm Durchmesser in diesem Anlassfallverfahren diese Betragsangaben in diesen Tarifposten bei der Vorschreibung von Abgaben nicht anzuwenden sei. Demgemäß seien im fortgesetzten Verfahren im Rahmen des nunmehr angefochtenen Bescheides auch nur mehr die verbliebenen Betragsangaben - korrekt von ATS in EUR umgerechnet - vorgeschrieben worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerdeführerin erachtet sich erkennbar in ihrem Recht auf Unterbleiben einer Vorschreibung einer Wasseranschlussgebühr mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen verletzt. Sie macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei erstatteten Gegenschriften, in welchen sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 21 und § 32 des Gesetzes über den Gemeindewasserleitungsverband der Triestingtal- und Südbahngemeinden, LGBl. 1652-0 in der Fassung der am 1. Jänner 1990 in Kraft getretenen Novelle LGBl. 1652-1, lauten:

"§ 21

Wasseranschlussgebühr

(1) Die Wasseranschlussgebühr ist für den Anschluss an die Verbandswasserleitung zu entrichten und stellt einen Beitrag zu den Kosten der Herstellung der öffentlichen Wasserversorgungsleitung und der Anschlussleitung dar.

(2) Die Wasseranschlussgebühr ist grundsätzlich an Hand einer Tarifpost der Wassergebührenordnung, die nach Abs. 3 festzulegen ist, jedoch bei Anschlüssen ab 80 mm Durchmesser nach dem maximalen Stundenbedarf (Abs. 4) und bei Wohnhausanlagen nach der Anzahl der Wohnungen (Abs. 5) zu bemessen.

(3) Die Tarifposten für die Bemessung der Wasseranschlussgebühr sind zu berechnen wie folgt:

Die Summe der Kosten der Herstellung der Verbandswasserleitungen - einschließlich der Herstellung der Anschlussleitungen und der Installation der Wassermesser - in den neuerschlossenen Siedlungsgebieten aller Mitgliedsgemeinden ist durch die Anzahl der möglichen Hausanschlüsse zu teilen. ... Der so ermittelte Betrag ist für jeden in Betracht kommenden Durchmesser der Anschlussleitung mit dem in der folgenden Tabelle festgelegten Faktor zu vervielfachen:

Durchmesser der
Anschlussleitung

Faktor

20 mm

0,9

25 mm

1,8

32 mm

3,4

40 mm

6,7

50 mm

12,0

80 mm

43,1

Die so errechneten Endbeträge sind in der Wassergebührenordnung als Tarifposten festzusetzen.

...

§ 32

Verfahrensvorschriften

(1) In Verfahren zur Bemessung, Vorschreibung und Einhebung der Gebühren sind die Bestimmungen der NÖ Abgabenordnung 1977, LGBl. 3400, mit der Maßgabe anzuwenden, dass in I. Instanz der Obmann und in II. Instanz die Vollversammlung entscheidet."

§ 1 der Verordnung der Vollversammlung der mitbeteiligten Partei vom 18. Dezember 1989 (Wassergebührenordnung 1990) lautete:

"§ 1

Wasseranschlussgebühren

(1) Gemäß § 21 Abs. 3 des Verbandsgesetzes wird die Anschlussgebühr festgesetzt wie folgt:

 

Anteil an
Straßen-
leitungsk.

Herstellungs-
kosten

Gesamt-
Anschlussgebühr

Für

Anschluss

20 mm Durchmesser:

13.815,--

11.600,--

25.415,--

"

"

25 mm "

27.630,--

11.900,--

39.530,--

"

"

32 mm "

52.190,--

13.100,--

65.290,--

"

"

40 mm "

102.845,--

18.900,--

121.745,--

"

"

50 mm "

184.200,--

29.600,--

213.800,--

"

"

80 mm "

661.585,--

46.900,--

708.485,--

Für Anschlüsse, die ausschließlich der Löschwasserversorgung dienen, wird der Anteil an den Straßenleitungskosten auf 25 % reduziert."

Zutreffend macht die Beschwerdeführerin vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend, dass die Berufungsbehörde der mitbeteiligten Partei nicht berechtigt gewesen sei, die Vorschreibung auf die Betragsangabe S 13.815,-- (bzw. auf den entsprechenden Gegenwert in EUR) zu stützen, weil es sich bei dieser Betragsangabe bloß um den Anteil an Straßenleitungskosten, nicht jedoch um eine Tarifpost für eine Gesamtanschlussgebühr handelte.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in der oben wiedergegebenen tragenden Begründung seines Erkenntnisses vom 4. Juli 2001 und die belangte Behörde in der tragenden Begründung ihres aufhebenden Vorstellungsbescheides vom 28. Februar 2002 ausführten, ist die Wasseranschlussgebühr gemäß § 21 Abs. 2 des Gesetzes über den Gemeindewasserleitungsverband der Triestingtal- und Südbahngemeinden grundsätzlich anhand einer Tarifpost der Wassergebührenordnung, die nach Abs. 3 leg. cit. festzulegen ist, zu bemessen. Wie der Verwaltungsgerichtshof und in der Folge auch die belangte Behörde in ihrem Bescheid vom 28. Februar 2002 ausführten, zeigen die Bestimmungen des § 21 Abs. 2 und des Abs. 3 über die Art der Berechnung der Tarifposten für die Bemessung der Wasseranschlussgebühr, dass das in Rede stehende Landesgesetz die (verordnungsmäßige) Festlegung und (bescheidmäßige) Vorschreibung eines einheitlichen Betrages, welcher die gesamte zu entrichtende Wasseranschlussgebühr umfasst, vorsieht. Wie in dem zitierten Erkenntnis bzw. dem aufhebenden Vorstellungsbescheid weiter ausgeführt wurde, ist nach Aufhebung des in § 1 der Wassergebührenordnung 1990 vorgesehenen Tarifpostens der Gesamtanschlussgebühr für Anschlüsse von 20 mm Durchmesser durch den Verfassungsgerichtshof in dessen Erkenntnis vom 7. März 2001 dieser Tarifposten vorliegendenfalls nicht anzuwenden. Damit entbehrte die Vorschreibung der Wasseranschlussgebühr einer Grundlage in der Wassergebührenordnung 1990.

Aus dem Vorgesagten aber folgt, dass die von der Vollversammlung der mitbeteiligten Partei in ihrem Bescheid vom 25. Juni 2002 vorgenommene Vorschreibung der Wasseranschlussgebühr auf Basis einer bloßen Betragsangabe für ein Berechnungselement des Tarifpostens der Gesamtanschlussgebühr sowohl gegen § 21 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über den Gemeindewasserleitungsverband der Triestingtal- und Südbahngemeinden, als auch gegen die der Berufungsbehörde durch den Bescheid der belangten Behörde vom 28. Februar 2002 überbundene Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 4. Juli 2001 verstieß.

Diese Rechtswidrigkeit des Berufungsbescheides hätte die belangte Behörde wahrzunehmen gehabt. Indem sie dessen ungeachtet die Vorstellung gegen diesen Berufungsbescheid abwies, belastete sie ihren Vorstellungsbescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, sodass dieser schon aus diesem Grunde gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

Wien, am 4. September 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003170091.X00

Im RIS seit

13.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten