Norm
KO §3 Abs2Rechtssatz
Auch eine Pensionsversicherungsanstalt muß Vorkehrungen treffen, um Zahlungen an den Gemeinschuldner satt an die Masse zu vermeiden. Der Gesetzesauftrag, die Verwaltung mit sparsamsten Mitteln zu führen, entbindet sie keinesfalls von der Einhaltung auch der übrigen Normen der Rechtsordnung. Sie hat daher jedenfalls eine auf die Verlautbarungen in den Amtsblättern gestützte Konkursevidenz zu führen und darüber hinaus grundsätzlich auch als Drittschuldnerin die Pflicht, vor Auszahlungen an einen betreibenden Gläubiger eine entsprechende Überprüfung an Hand dieser Konkursevidenz vorzunehmen. Dafür, daß dieser Mehraufwand auch bei Einsatz elektronischer Datenverarbeitungsanlagen ein Ausmaß erreichte, das ihm unzumutbar erscheinen ließe, trifft sie die Beweislast.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0063859Dokumentnummer
JJR_19831122_OGH0002_0020OB00550_8200000_002