RS OGH 1983/11/24 6Ob809/83, 7Ob643/84, 6Ob602/85, 7Ob679/85, 2Ob574/87, 4Ob38/92, 4Ob509/93, 6Ob564

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.1983
beobachten
merken

Norm

EO idF ZVN 1983 §402 Abs1 A
ZPO §521a

Rechtssatz

Weist das Rekursgericht in einem Provisorialverfahren ein Rechtsmittel, ohne in die Prüfung des Sicherungsanspruches einzugehen, nur aus dem formellen Grunde der Rekursbeschränkung nach § 527 Abs 2 ZPO zurück, liegt damit kein Erkenntnis über die Anordnung oder Aufrechterhaltung einer Sicherungsmaßnahme iSd § 402 Abs 1 EO vor. Der Rekursgegner ist daher am Verfahren über den Rekurs gegen den zweitinstanzlichen Zurückweisungsbeschluss nicht zu beteiligen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0005674

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten