RS OGH 1983/11/29 4Ob399/83, 4Ob64/90, 4Ob64/95, 4Ob237/99b, 4Ob63/18w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.11.1983
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Norm

UWG §2 D4
ZPO §502 Abs1 HIII3

Rechtssatz

Ob ein die Irreführungseignung ausschließender Hinweis die erforderliche Deutlichkeit und den notwendigen Auffälligkeitswert besitzt, kann immer nur im Einzelfall unter Berücksichtigung des Gesamtbildes der Ankündigung beurteilt werden. Es ist Sache des Ankündigenden, im Falle von Preisgegenüberstellungen für einen unübersehbaren und unmißverständlichen und zu keinem Zweifel Anlaß gebenden Hinweis auf die Vergleichspreise unter Berücksichtigung des Gesamtbildes der konkreten Ankündigung zu sorgen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 399/83
    Entscheidungstext OGH 29.11.1983 4 Ob 399/83
    Veröff: ÖBl 1984,77
  • 4 Ob 64/90
    Entscheidungstext OGH 08.05.1990 4 Ob 64/90
    Beisatz: Daher keine Frage von erheblicher Bedeutung. (T1)
  • 4 Ob 64/95
    Entscheidungstext OGH 10.10.1995 4 Ob 64/95
    Beis wie T1
  • 4 Ob 237/99b
    Entscheidungstext OGH 14.09.1999 4 Ob 237/99b
    Vgl; Beisatz: Bei der Beantwortung der Frage, um welche Art von Waren es sich handelt und für welchen Zeitraum ein Preis gültig ist, hängt es so sehr von den Umständen des Einzelfalls ab, daß sie keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528
    Abs 1 ZPO bildet. (T2)
  • 4 Ob 63/18w
    Entscheidungstext OGH 19.04.2018 4 Ob 63/18w
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0078681

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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