RS OGH 1983/11/29 4Ob142/83, 9ObA193/92, 8ObS291/00b, 9ObA115/01d, 8ObA70/01d, 9ObA122/04p, 9ObA1/10

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Veröffentlicht am 29.11.1983
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Norm

AngG §20 I1

Rechtssatz

Aus dem Umstand, dass die Kündigungserklärung die Anführung einer Kündigungsfrist oder eines Kündigungstermins nicht enthalten muss, kann weder der Schluss gezogen werden, dass eine allfällige Konkretisierung in zeitlicher Hinsicht in jedem Fall eine Willenserklärung sei noch kann daraus gefolgert werden, dass es sich hiebei um eine jederzeit auswechselbare Wissenserklärung handle. Ob die eine oder die andere Form einer Erklärung vorliegt, muss vielmehr im Einzelfall an Hand des Wortlautes der Erklärung und allfälliger näherer Umstände, wie im Zusammenhang stehender Erklärungen und/oder Verhaltensweisen der Beteiligten, geprüft werden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 142/83
    Entscheidungstext OGH 29.11.1983 4 Ob 142/83
    Veröff: SZ 56/176 = RdW 1984,149 = JBl 1985,120; hiezu Holzer JBl 1985,82 = Arb 10305
  • 9 ObA 193/92
    Entscheidungstext OGH 16.09.1992 9 ObA 193/92
    Vgl auch; Beisatz: § 48 ASGG. (T1)
  • 8 ObS 291/00b
    Entscheidungstext OGH 29.03.2001 8 ObS 291/00b
    Veröff: SZ 74/60
  • 9 ObA 115/01d
    Entscheidungstext OGH 19.09.2001 9 ObA 115/01d
    Vgl auch
  • 8 ObA 70/01d
    Entscheidungstext OGH 24.01.2002 8 ObA 70/01d
  • 9 ObA 122/04p
    Entscheidungstext OGH 23.02.2005 9 ObA 122/04p
    Vgl auch; nur: Ob die eine oder die andere Form einer Erklärung vorliegt, muss vielmehr im Einzelfall an Hand des Wortlautes der Erklärung und allfälliger näherer Umstände geprüft werden. (T2)
  • 9 ObA 1/10b
    Entscheidungstext OGH 03.03.2010 9 ObA 1/10b
    Vgl auch; nur T2
  • 8 ObA 28/16z
    Entscheidungstext OGH 24.05.2016 8 ObA 28/16z
    Vgl auch; Ähnlich nur T2
  • 8 ObA 16/19i
    Entscheidungstext OGH 29.04.2019 8 ObA 16/19i
    Vgl auch; nur T2; Beisatz: Eine Willenserklärung liegt dann vor, wenn die Äußerung auf die Herbeiführung von Rechtsfolgen gerichtet ist, also Rechte und Pflichten zu begründen, zu ändern oder aufzuheben. Bei einer Wissenserklärung geht es demgegenüber darum, dass die eine Partei der anderen oder beide Parteien übereinstimmend sich bloß ihre Vorstellungen über bestimmte Tatsachen mitteilen, jedoch keinen Willen dahin äußern, mit der Erklärung bestimmte Rechtsfolgen bewirken zu wollen. (T3)

Schlagworte

Angestellte, Auflösung, Dienstverhältnis, Auslegung, Interpretation, Frist, Termin, Zeitpunkt, Wirksamkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0028641

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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