Norm
AngG §20 I1Rechtssatz
Aus dem Umstand, dass die Kündigungserklärung die Anführung einer Kündigungsfrist oder eines Kündigungstermins nicht enthalten muss, kann weder der Schluss gezogen werden, dass eine allfällige Konkretisierung in zeitlicher Hinsicht in jedem Fall eine Willenserklärung sei noch kann daraus gefolgert werden, dass es sich hiebei um eine jederzeit auswechselbare Wissenserklärung handle. Ob die eine oder die andere Form einer Erklärung vorliegt, muss vielmehr im Einzelfall an Hand des Wortlautes der Erklärung und allfälliger näherer Umstände, wie im Zusammenhang stehender Erklärungen und/oder Verhaltensweisen der Beteiligten, geprüft werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Angestellte, Auflösung, Dienstverhältnis, Auslegung, Interpretation, Frist, Termin, Zeitpunkt, WirksamkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0028641Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.10.2019