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E3R E03402000;Norm
31987R3665 AusfErstLwErz DV Art47;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2000/17/0226 E 24. September 2003Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde der S GmbH in B, vertreten durch Dr. Otto Holter, Dr. Gerald Wildfellner, Dr. Klaus Holter, Dr. Stefan Holter und Mag. Mario Schmieder, Rechtsanwälte in 4710 Grieskirchen, Rossmarkt 21, gegen den Bescheid des Berufungssenates III der Region Linz bei der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich mit Sitz in Klagenfurt vom 15. Juni 2000, Zl. ZRV72/1-L3/00, betreffend Ausfuhrerstattung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesministerium für Finanzen) Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Die beschwerdeführende Partei stellte am 10. Mai 1999 einen Antrag auf Ausfuhrerstattung. Dieser wurde mit Bescheid des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom 13. Juli 1999 abgewiesen.
Die Zahlung der Ausfuhrerstattung für Lebendrinder hänge - so die Begründung des erwähnten Bescheides - gemäß Art. 2 Abs. 2 und 3 der VO (EG) Nr. 615/98 unter anderem davon ab, dass beim Austritt der Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft das dabei verwendete Transportmittel den Erfordernissen der Richtlinie 91/628/EWG gerecht werde. Dies sei vom zuständigen Grenztierarzt vor Austritt des Transportmittels festzustellen und mittels Vermerks nach Art. 2 Abs. 3 leg. cit. sowie durch seinen Stempel und seine Unterschrift im Feld J des Kontrollexemplars T5 zu bestätigen. Da im gegenständlichen Fall der Vermerk des Grenztierarztes fehle, überdies die Nichtentsprechung nach der VO (EG) Nr. 615/98 festgestellt worden sei, sei der Antrag auf Ausfuhrerstattung abzuweisen gewesen.
1.2. In ihrer dagegen eingebrachten Berufung brachte die beschwerdeführende Partei vor, die Ausfuhr und der damit verbundene Transport von 24 Zuchtrindern durch einen Transportunternehmer in Deutschland sei unter voller Wahrung der materiell-rechtlichen Erfordernisse der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der Richtlinie 91/628/EWG, erfolgt. Dies sei durch die Vorlage des Transportplanes vom 10. Mai (Versand) / 11. Mai (Bestimmungsort) erwiesen. Daraus gehe hervor, dass die veterinärbehördliche Abfertigung am Zollamt Nickelsdorf am 10. Mai um ca. 22.00 Uhr erfolgt sei, dass das gebotene Melken, Füttern und Tränken der transportierten Tiere am 11. Mai um ca. 04.00 Uhr an einem näher angeführten Ort und in weiterer Folge die nächste veterinärbehördliche Abfertigung am 11. Mai um 12.00 Uhr erfolgt seien. Der Lenker des gegenständlichen LKW's habe erklärt, er habe wegen Erstbefahrung der Transportroute die entsprechende Vorauseintragung mangels zeitlicher Abschätzungsmöglichkeit nicht vornehmen können; dass den "materiellen Transporterfordernissen" entsprochen gewesen sei, könne daraus abgeleitet werden, dass die zuständige Veterinärbehörde in Nickelsdorf die weitere Verbringung oder Rücksendung der Tiere nicht gefordert habe. Ohne die veterinärbehördliche Begründung für die Unterlassung des entsprechenden Vermerkes auf dem Transportplan im Detail zu kennen, erkläre die beschwerdeführende Partei "der Vorsicht halber", dass die Unterlassung der getrennten Haltung eines Zuchtstieres von mittransportierten weiblichen Tieren darin begründet gewesen sei, dass dieser Zuchtstier an mittransportierte weibliche Rinder gewöhnt gewesen sei und diesfalls die Trennung zulässiger Weise habe unterbleiben können.
1.3. Das Zollamt Salzburg/Erstattungen wies mit Berufungsvorentscheidung vom 6. Dezember 1999 die Berufung der beschwerdeführenden Partei ab.
Nach Art. 2 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 615/98 werde an der Ausgangsstelle nach den Bestimmungen der Richtlinie 96/93/EG des Rates von einem amtlichen Tierarzt geprüft und bescheinigt, ob die Tiere im Sinne der Richtlinie 91/628/EWG transportfähig seien, das Transportmittel, mit dem die Tiere aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, den Erfordernissen der Richtlinie 91/628/EWG gerecht werde, und Vorkehrungen zur Betreuung der Tiere während des Transports gemäß der Richtlinie 91/628/EWG getroffen seien.
Der amtliche Tierarzt an der Ausgangsstelle bestätige seine Feststellungen durch seinen Stempel und seine Unterschrift im Dokument über das Verlassen des Zollgebietes der Gemeinschaft entweder im Feld J des Kontrollexemplars T5 oder an geeigneter Stelle in der einzelstaatlichen Bescheinigung (Art. 2 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 615/98). Der Antrag auf Zahlung der Ausfuhrerstattung sei innerhalb der dort genannten Frist durch den Nachweis der Einhaltung der Richtlinie 91/628/EWG und der VO (EG) Nr. 615/98 zu vervollständigen. Dieser Nachweis werde erbracht durch das ordnungsgemäß ausgefüllte Dokument nach Art. 2 Abs. 3 leg. cit. Nach Art. 5 Abs. 3 der erwähnten Verordnung werde die Ausfuhrerstattung nicht gezahlt für Tiere, die während des Transports verendet seien oder bei denen die zuständige Behörde auf Grund der Unterlagen nach Abs. 2, dem Bericht über die Kontrolle nach Art. 4 und/oder sonstiger Informationen über die Einhaltung von Art. 1 zu dem Schluss gelange, dass die Richtlinie über den Schutz von Tieren beim Transport nicht eingehalten worden sei.
Im Beschwerdefall habe der Grenztierarzt durch einen Vermerk im Feld J auf dem T5 dokumentiert, dass der VO (EG) Nr. 615/98 nicht entsprochen worden sei. Begründet sei dieser Vermerk mit dem unvollständigen Transportplan und mit dem Zusammenladen eines Stieres mit drei Kühen in einem Abteil. Beide Tatsachen widersprächen eindeutig den Erfordernissen der Richtlinie 91/628/EWG. Der Sachverhalt, der zu den Feststellungen des Grenztierarztes geführt habe, werde von der beschwerdeführenden Partei in ihrer Berufung nicht angezweifelt. Sie versuche nur, die durch den Grenztierarzt aufgezeigten Mängel zu erklären.
Die Einhaltung der materiellen Transporterfordernisse werde von der beschwerdeführenden Partei auch davon abgeleitet, dass die zuständige Veterinärbehörde die weitere Verbringung oder Rücksendung der Tiere nicht gefordert habe. Die Rücksendung oder weitere Verbringung sei vom körperlichen Zustand der Tiere abhängig und losgelöst von anderen nicht erfüllten Voraussetzungen, durch die der Erstattungsanspruch verloren gehen könne, zu betrachten. Der körperliche Zustand der Tiere sei jedoch zu keiner Zeit Gegenstand der Beanstandungen durch den Grenztierarzt gewesen. Maßgeblich sei, dass der Grenztierarzt festgestellt habe, dass die angeführten Voraussetzungen der Richtlinie 91/628/EWG nicht erfüllt gewesen seien, weshalb der Antrag auf Zahlung einer Ausfuhrerstattung zwingend abzuweisen gewesen wäre.
1.4. In ihrer Administrativbeschwerde gegen die genannte Berufungsvorentscheidung verwies die beschwerdeführende Partei auf ihr Vorbringen in der Berufung. Auszugehen sei bei der Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts davon, dass die anzuwendenden Bestimmungen "grundsätzlich die Erreichung einer Ausfuhrerstattung durch den Exporteur zu ermöglichen" hätten. Im vorliegenden Fall seien die Feststellungen des amtlichen Tierarztes an der Ausgangsstelle für eine "differenzierte erstattungsrechtliche Behandlung" unzureichend. Sie ließen insbesondere eine erstattungsrechtliche Beurteilung unter Berücksichtigung des Anhanges zur Richtlinie 91/628/EWG Kapitel 1 "Einhufer und Tiere der Gattung Rind", nicht zu, als dem Umstand der Gewöhnung des Zuchtstieres an die mittransportierten weiblichen Tiere und die damit begründete Unterlassung der Trennung in keiner Weise Rechnung getragen werde. Zum Beweis für die Tatsache der Gewöhnung der Tiere werde "auf die Person" eines näher genannten Mitarbeiters eines Zuchtverbandes verwiesen. Auch dürfe als bekannt gelten, dass nach neuesten Dienstanweisungen der zuständige Grenztierarzt "hinkünftig" dem Transporteur gegenüber das Unterlassen seiner Unterschrift sowie die Stempelung des Kontrollexemplars T5 im Feld J zu begründen und den Transporteur darauf aufmerksam zu machen habe, dass im Fall einer Nichtstempelung die Ausfuhrerstattung nicht ausbezahlt werden könne. Dies sei im gegenständlichen Falle nicht erfolgt. Die beschwerdeführende Partei gehe davon aus, dass die erwähnte Anweisung an den Grenztierarzt "nur der förmliche Ausfluss" einer auch schon bisher im Sinne des Gesamtverfahrens gebotenen Vorgangsweise sei und eine entsprechende Unterlassung in der ausfuhrerstattungsrechtlichen Beurteilung des Falles Berücksichtigung zu finden habe.
Zum "transporttechnischen und grenzabfertigungsmäßigen Ablauf" werde der derzeit namentlich noch nicht bekannte Lenker des LKW's als Zeuge geführt.
1.5. Die belangte Behörde wies mit ihrem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid die Berufung als unbegründet ab.
Die belangte Behörde stellte unter anderem fest, im Original des Kontrolldokuments "T-5", welches unter anderem von der beschwerdeführenden Partei dem Erstattungsamt zugeleitet worden sei, sei vom Austrittszollamt Nickelsdorf am 11. Mai 1999 im Feld J der Austritt der in Rede stehenden Sendung (Ausfuhr von 23 Stück reinrassigen, näher spezifizierten Zuchttieren (Kühen) sowie die Ausfuhr eines reinrassigen Zuchtstieren) aus dem Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft bestätigt worden. Von der Veterinärgrenzkontrollstelle Nickelsdorf sei durch die Dienst habende Grenztierärztin darin ein Vermerk folgenden Wortlauts aufgenommen worden:
"Entspricht nicht VO 615/98 (Transportplan nach 91/628 unvollständig: vorgesehene Melkstation als solche nicht eingetragen, Stier mit drei Kühen zusammen in einem Abteil verladen)."
Dem Zollamt Salzburg/Erstattungen seien überdies neben anderen Unterlagen zwei unterschiedliche Ausfertigungen des Transportplans vorgelegt worden.
Die belangte Behörde habe im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens zweiter Stufe das Beweisverfahren ergänzt und von der Veterinärgrenzkontrollstelle jene Ausfertigung des Transportplans angefordert, die vom Transporteur anlässlich des Übertrittes über die Grenze vorgelegt worden sei. In den darauf hin übermittelten beiden Fassungen des vorgelegten Transportplans fehlten in den vom Transportunternehmer vor dem Fahrtantritt auszufüllenden Feldern die Angaben über die voraussichtliche Fahrtdauer, über Ort und Anschrift geplanter Aufenthalts- bzw. Umladeorte, über Datum und Uhrzeit geplanter Aufenthalts- bzw. Umladeorte und über die Aufenthaltsdauer bei geplanten Aufenthalts- bzw. Umladeorten. In einem der beiden Exemplare habe auch der Ausweis der Uhrzeit des Versandes gefehlt.
Die amtliche Grenztierärztin habe unter Hinweis auf den Umstand, dass zufolge der "Transportliste" der Stier von anderen Vorbesitzern stamme als die mittransportierten Kühe, eine Gewöhnung ausgeschlossen; von einer Gewöhnung könne ihrer Ansicht nach nur nach einer längeren Haltung in einem gemeinsamen Laufstall ausgegangen werden.
Die beschwerdeführende Partei, der zu den ergänzenden Erhebungen rechtliches Gehör eingeräumt worden sei, habe hiezu vorgebracht, der Fahrer habe ein ordnungsgemäß ausgefülltes Exemplar des Transportplans beim Grenzübertritt in Nickelsdorf mit sich geführt. Er habe es lediglich versehentlich unterlassen, anstatt der mangelhaften Exemplare das vollständig ausgefüllte Exemplar vorzuweisen. Die beschwerdeführende Partei bemängle, dass die Grenztierärztin nicht entsprechend der gebotenen Manuduktionspflicht auf die Vervollständigung eines Exemplars oder die Ausfolgung des ohnehin vorhandenen vollständig ausgefüllten Exemplars gedrungen habe. Zur Frage der Gewöhnung des in Rede stehenden Stieres und der mittransportierten Kühe verweise die beschwerdeführende Partei auf eine informell eingeholte fachkompetente Auskunft eines namentlich nicht genannten Universitätsprofessors, wonach im vorliegenden Fall von einer Gewöhnung ausgegangen werden könne, weil der gegenständliche "Altstier" im "Betreuungsbereich" der mittransportierten Kühe als "Gemeindestier" eingesetzt gewesen sei. Sein Verhalten sei anders zu beurteilen als jenes allfälliger "jugendlicher Stiere".
In rechtlicher Hinsicht gelangte die belangte Behörde zur Ansicht, dass die Grenztierärztin im Feld J des Kontrolldokuments T-5 jedenfalls in Bezug auf die Obliegenheitsverletzungen der beschwerdeführenden Partei im Zusammenhang mit der Vorlage des Transportplanes zu Recht Verstöße gegen die Richtlinie 91/628/EWG "dokumentiert" habe. Die von der beschwerdeführenden Partei in der Berufung angesprochenen, bei der Person des Fahrers des Beförderungsmittels gelegenen, subjektiven Gründe dafür, dass die erforderlichen Angaben im Transportplan nicht bereits vor Fahrtantritt gemacht worden seien, hätten mangels entsprechender "subjektiver Tatbestandsmerkmale" der maßgeblichen Bestimmungen nicht in eine rechtliche Beurteilung einbezogen werden können. Als entscheidungsunwesentlich hätten sich auch die Hinweise der beschwerdeführenden Partei auf allfällige durch interne Dienstanweisungen getragene Aufklärungsverpflichtungen für die Veterinärgrenzkontrollstelle erwiesen, weil solche zum einen keine allgemein verbindliche Normwirkung hätten und zum anderen in Bezug auf die bereits bewirkten Obliegenheitsverletzungen diese nicht hätten heilen können.
1.6. Die beschwerdeführende Partei bekämpft diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Sie erachtet sich in ihren gesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gewährung der Ausfuhrerstattung gemäß den Bestimmungen des Ausfuhrerstattungsgesetzes in Verbindung mit der "VO 615/98" und auf Durchführung eines ordnungsgemäßen und mangelfreien Berufungsverfahrens verletzt.
1.7. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. Durch Art. 1 der VO (EG) Nr. 2634/97 des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Änderung der VO (EWG) Nr. 805/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch, ABl. Nr. L 356 vom 31. Dezember 1997, S. 13, wurde Art. 13 der VO (EWG) Nr. 805/68 dahin geändert, dass dem Abs. 9 folgender Unterabsatz angefügt wurde:
"Die Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr von lebenden Tieren setzt überdies die Einhaltung der Vorschriften des Gemeinschaftsrechts zum Wohlbefinden der Tiere, insbesondere zum Schutz der Tiere während des Transports, voraus."
Nach Art. 1 der VO (EG) Nr. 615/98 der Kommission vom 18. März 1998 mit Durchführungsbestimmungen zur Ausfuhrerstattungsregelung in Bezug auf den Schutz lebender Rinder beim Transport, ABl. Nr. L 082 vom 19. März 1998, S. 19, setzt die Zahlung der Ausfuhrerstattungen für lebende Rinder des KN-Codes 0102 für die Anwendung von Art. 13 Abs. 9 Unterabsatz 2 der VO (EWG) Nr. 805/68 voraus, dass während des Transports der Tiere bis zu ihrer ersten Entladung im Bestimmungsdrittland die Richtlinie 91/628/EWG und die vorliegende Verordnung eingehalten werden.
Art. 2 der VO (EG) Nr. 615/98 lautet wie folgt (auszugsweise):
"Kontrolle in der Gemeinschaft
(1) Die Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ist nur zulässig über folgende Ausgangsstellen:
-
...
-
eine vom Mitgliedstaat bestimmte Ausgangsstelle.
(2) An der Ausgangsstelle wird nach den Bestimmungen der Richtlinie 96/93/EG des Rates von einem amtlichen Tierarzt überprüft und bescheinigt, ob
-
die Tiere im Sinne der Richtlinie 91/628/EWG transportfähig sind.
-
das Transportmittel, mit dem die Tiere aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, den Erfordernissen der Richtlinie 91/628/EWG gerecht wird, und
-
Vorkehrungen zur Betreuung der Tiere während des Transports gemäß der Richtlinie 91/628/EWG getroffen sind.
(3) Stellt der amtliche Tierarzt an der Ausgangsstelle fest, dass die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind, bestätigt er dies durch den Vermerk
-
...
-
Kontrolle nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 615/98 zufriedenstellend
-
...
und durch seinen Stempel und seine Unterschrift im Dokument über das Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft entweder in Feld J des Kontrollexemplars T5 oder an geeigneter Stelle in der einzelstaatlichen Bescheinigung. Gegebenenfalls ist vom amtlichen Tierarzt die Zahl der Tiere anzugeben:
-
die nicht mehr transportfähig waren und daher aus der Lieferung entfernt wurden und/oder
-
...
(4) ..."
Nach Art. 5 der VO (EG) Nr. 615/98 ist der gemäß Art. 47 der VO (EWG) Nr. 3665/87 gestellte Antrag auf Zahlung der Ausfuhrerstattung innerhalb der dort genannten Frist durch den Nachweis der Einhaltung von Art. 1 zu vervollständigen.
Dieser Nachweis wird erbracht durch das ordnungsgemäß ausgefüllte Dokument nach Art. 2 Abs. 3 (der Bericht nach Art. 3 Abs. 2 leg. cit. kommt hier nicht in Betracht).
Nach Art. 5 Abs. 3 leg. cit. wird die Ausfuhrerstattung nicht gezahlt für Tiere, die während des Transports verendet sind, oder bei denen die zuständige Behörde auf Grund der Unterlagen nach Abs. 2, der Berichte über die Kontrolle nach Art. 4 und/oder sonstiger Informationen über die Einhaltung von Art. 1 zu dem Schluss gelangt, dass die Richtlinie über den Schutz von Tieren beim Transport nicht eingehalten worden ist.
Durch das Bundesgesetz, mit dem das Ausfuhrerstattungsgesetz geändert wird, BGBl. I Nr. 83/1999, wurde nach dem § 6 des Ausfuhrerstattungsgesetzes, BGBl. Nr. 660/1994, ein § 6a eingefügt. Dessen Abs. 1 lautet wie folgt:
"(1) Die Grenztierärzte haben die Kontrollen über die Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 615/98 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Ausfuhrerstattungsregelung in bezug auf den Schutz lebender Rinder beim Transport, ABl. Nr. L 82 vom 19. März 1998, S 19, durchzuführen und Bestätigungsvermerke entsprechend dieser Verordnung vorzunehmen."
Nach § 9 Abs. 5 des Ausfuhrerstattungsgesetzes in der Fassung der eben erwähnten Novelle BGBl. I Nr. 83/1999 trat dessen § 6a (erst) mit 1. Juli 1999 in Kraft, somit nach dem hier maßgeblichen Grenzübertritt vom 10. Mai 1999. 2.2. Aus der Regelung der oben erwähnten VO (EG) Nr. 615/98 ergibt sich, dass für eine positive Erledigung eines Antrages auf Ausfuhrerstattung der Nachweis der Einhaltung der näher angeführten Tierschutzbestimmungen Voraussetzung ist. Diesen Nachweis hat der Antragsteller unter anderem durch Vorlage des in Art. 2 Abs. 3 der erwähnten Verordnung angeführten Vermerkes des kontrollierenden amtlichen Tierarztes zu erbringen. Im Hinblick auf das Gewicht, das die erwähnte Verordnung der tierärztlichen Kontrolle beimisst, kann nicht von vornherein angenommen werden, dass dieser Nachweis über die Einhaltung der tierschutzrechtlichen Bestimmungen in anderer Weise erbracht werden kann. Das Vorliegen des genau umschriebenen Vermerkes ist demnach nicht nur eine formelle, sondern eine materielle Voraussetzung für eine positive Erledigung des Antrages auf Ausfuhrerstattung.
2.3. Im Beschwerdefall liegt der vorgesehene positive Vermerk des Grenztierarztes (der Grenztierärztin) unstrittig nicht vor. Damit mangelt es an einer materiellen Voraussetzung für eine positive Erledigung des Antrages auf Ausfuhrerstattung. Aus welchen Gründen der Vermerk verweigert wurde, war im Verfahren über die Ausfuhrerstattung daher nicht mehr zu prüfen.
Die Frage der Rechtmäßigkeit der Erteilung bzw. - hier - der Verweigerung der Erteilung des erwähnten Vermerkes wird von jener Behörde zu prüfen sein, der das Handeln der Grenztierärzte zuzurechnen ist (war). Solange eine derartige Bescheinigung (ein derartiger Vermerk) jedoch nicht vorliegt, ist eine positive Erledigung des Antrages auf Ausfuhrerstattung nicht möglich. Die in der Gegenschrift erwähnte Rechtsprechung (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 21. Jänner 1997, Zl. 96/11/0332, betreffend die Zurückweisung einer Sendung durch den Grenztierarzt und den Vermerk im Beförderungspapier, sowie zu eben dieser Frage den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 30. September 1997, B 4681/96, Slg. Nr. 14.924, sowie weiters das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26. November 2002, B 730/02) bezieht sich allerdings auf anders gelagerte Fälle. Die im vorliegenden Fall unterbliebene Ausstellung eines entsprechenden Vermerkes kann aber nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als ein solcher Akt der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt gedeutet werden. Sollte ein Antragsteller den Vermerk des Grenztierarztes für unzutreffend halten, käme gegebenenfalls auch die Erlassung eines Feststellungsbescheides über einen entsprechenden Antrag in Frage.
2.4. Aus den soeben dargelegten rechtlichen Erwägungen kann es auch dahingestellt bleiben, ob die im Beschwerdefall einschreitende Grenztierärztin einer allenfalls bestehenden Manuduktionspflicht nachkam oder nicht. Mangels anders lautender Regelungen in den Zollvorschriften gelten nämlich im Ausfuhrerstattungsverfahren hinsichtlich der Rechtsbelehrungspflicht die Vorschriften der BAO sinngemäß (§ 1 Abs. 5 Ausfuhrerstattungsgesetz und § 2 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz).
Nach § 113 BAO haben die Abgabenbehörden den Parteien, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, auf Verlangen die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben und über die mit ihren Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren; diese Anleitungen und Belehrungen können auch mündlich erteilt werden, worüber erforderlichenfalls ein Aktenvermerk aufzunehmen ist.
Die Rechtsbelehrungspflicht des § 113 BAO setzt ein Verlangen der Partei voraus und bezieht sich nur auf Verfahrensangelegenheiten und nicht auf die Fragen des materiellen Rechts. Es ist ausschließlich Sache des Anmelders, ein bestimmtes Verfahren zu beantragen und entsprechende Unterlagen vorzulegen. Dass ein Verlangen auf Anleitung und Belehrung über die Folgen der Angaben in der Anmeldung betreffend die Ausfuhrerstattung anlässlich der Abgabe und Annahme der Anmeldung gestellt worden wäre, wird von der beschwerdeführenden Partei nicht behauptet. Es besteht keine Pflicht der Zollbehörde, bei der Annahme der Anmeldung das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen für die Gewährung der Ausfuhrerstattung zu prüfen und den Anmelder unaufgefordert etwa darüber zu belehren, dass eine materielle Voraussetzung - hier der Vermerk des Grenztierarztes - für die Gewährung der Ausfuhrerstattung fehle (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. November 2001, Zl. 99/17/0371).
2.5. Aus den dargelegten rechtlichen Erwägungen bedurfte es auch nicht der Durchführung der von der beschwerdeführenden Partei beantragten Beweise.
2.6. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich somit, dass die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
2.7. Der Ausspruch über die Kosten gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003, insbesondere deren § 3 Abs. 2.
2.8. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen. Wien, am 4. September 2003
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000170166.X00Im RIS seit
03.12.2003