Norm
ZPO §502 Abs3 DbRechtssatz
Durch den Hinweis auf die Bestimmung des § 502 Abs 3 ZPO idF BGBl 1983/135 sollte nur klargestellt sein, daß nunmehr auch der nur teilweise bestätigende Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz in seinem bestätigenden Teil keiner Anfechtung unterliegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0042644Dokumentnummer
JJR_19831129_OGH0002_0050OB00707_8300000_001