Norm
GmbHG §18 Abs3Rechtssatz
Die im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Mitwirkung der Prokuristen an der Gesamtvertretung kann von den Geschäftsführern jederzeit dadurch verhindert werden, daß sie die Prokura der zu diesem Zweck bestellten Prokuristen - jedenfalls im Außenverhältnis wirksam - widerrufen, was bei der GmbH, wenn der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt, sogar durch jeden Geschäftsführer allein geschehen kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0059945Dokumentnummer
JJR_19831129_OGH0002_0040OB00145_8300000_009