Norm
AngG §20 I1Rechtssatz
Der - zudem nicht näher konkretisierte - Hinweis auf die Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist bringt im Zusammenhang der Erklärung bloß die vom Gekündigten ohnehin als selbstverständlich vorausgesetzte, grundsätzlich erwartete und von ihm in vielen Fällen zumindest nicht sofort überprüfbare Meinung des Kündigenden zum Ausdruck, dieser habe hiebei (nach seinem Wissen) die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten. Unklarheiten gehen dabei zu Lasten des Erklärenden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Angestellte, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Auflösung, Beendigung, Ende, Kündigung, Frist, Termin, Kündigungstermin, Auslegung, Interpretation, Willenserklärung, WissenserklärungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0028646Dokumentnummer
JJR_19831129_OGH0002_0040OB00142_8300000_003