RS OGH 1983/11/29 4Ob142/83

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.11.1983
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Norm

AngG §20 I1

Rechtssatz

Der - zudem nicht näher konkretisierte - Hinweis auf die Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist bringt im Zusammenhang der Erklärung bloß die vom Gekündigten ohnehin als selbstverständlich vorausgesetzte, grundsätzlich erwartete und von ihm in vielen Fällen zumindest nicht sofort überprüfbare Meinung des Kündigenden zum Ausdruck, dieser habe hiebei (nach seinem Wissen) die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten. Unklarheiten gehen dabei zu Lasten des Erklärenden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 142/83
    Entscheidungstext OGH 29.11.1983 4 Ob 142/83
    Veröff: RdW 1984,149 = JBl 1985,120; hiezu Holzer JBl 1985,82 = SZ 56/176 = Arb 10305

Schlagworte

SW: Angestellte, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Auflösung, Beendigung, Ende, Kündigung, Frist, Termin, Kündigungstermin, Auslegung, Interpretation, Willenserklärung, Wissenserklärung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0028646

Dokumentnummer

JJR_19831129_OGH0002_0040OB00142_8300000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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