Norm
VersVG §155Rechtssatz
Hat der Geschädigte nachrangige Rentenschäden geltend gemacht, kann er nicht mehr dadurch, dass er eine ungekürzte Rente für eine kürzeren Zeitraum unter Verzicht auf weitere Leistungen begehrt oder die vorzunehmende Kürzung bestreitet, jedenfalls bis zum Schluss der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz eine Rückumwandlung des Rentenschadens in einen vorrangigen Kapitalschaden bewirken.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0080700Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.02.2013