Norm
AngG §20 I1Rechtssatz
Bei Beurteilung der Frage, ob in der Anführung des Kündigungstermines eine Wissenserklärung oder eine Willenserklärung zu sehen ist, ist von Bedeutung, auf welche Weise die Kündigungsfrist und/oder der Kündigungstermin in die Kündigungserklärung integriert sind, ob also die Zeitangabe ein Bestandteil der auf die Rechtsgestaltung (Vertragsauflösung) gerichteten Willenserklärung ist oder ob sie davon unabhängig lediglich in einer für den Erklärungsempfänger unmißverständlichen Weise nur eine die - erkennbar auf die Anwendung der dafür maßgebenden Norm oder Vertragsbestimmung gestützten - Rechtsgestaltung nicht berührende, unverbindliche Meinungskundgebung des Erklärenden zum Ausdruck bringen soll.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Angestellte, Dienstverhältnis, Auflösung, Arbeitsverhältnis, Ende, Beendigung, Frist, Termin, Wissenserklärung, Auslegung, InterpretationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0028649Dokumentnummer
JJR_19831129_OGH0002_0040OB00142_8300000_004