RS OGH 1983/11/29 4Ob142/83, 8ObS291/00b, 8ObA70/01d

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Veröffentlicht am 29.11.1983
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Norm

AngG §20 I1

Rechtssatz

Erklärt der Kündigende, er löse das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten, datumsmäßig konkretisierten Termin "unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist" auf, ist diese Terminangabe in die rechtsgestaltende Willenserklärung voll integriert und löst nicht bloß eine davon unabhängige, unverbindliche Meinungskundgebung erkennen (davon abweichend 4 Ob 115/80 = ZAS 1982/11 = DRdA 1983,104).

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Angestellte, Auflösung, Dienstverhältnis, Wissenserklärung, Auslegung, Interpretation, Frist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0028643

Dokumentnummer

JJR_19831129_OGH0002_0040OB00142_8300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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