Norm
AngG §20 I1Rechtssatz
Erklärt der Kündigende, er löse das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten, datumsmäßig konkretisierten Termin "unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist" auf, ist diese Terminangabe in die rechtsgestaltende Willenserklärung voll integriert und löst nicht bloß eine davon unabhängige, unverbindliche Meinungskundgebung erkennen (davon abweichend 4 Ob 115/80 = ZAS 1982/11 = DRdA 1983,104).
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Angestellte, Auflösung, Dienstverhältnis, Wissenserklärung, Auslegung, Interpretation, FristEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0028643Dokumentnummer
JJR_19831129_OGH0002_0040OB00142_8300000_002