RS OGH 1983/11/29 8Ob573/83

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Veröffentlicht am 29.11.1983
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Norm

JN §20 Z5

Rechtssatz

Da nach der Bestimmung des § 20 Z 5 JN Richter dann ausgeschlossen sind, wenn sie bei einem untergeordneten Gericht an der Erlassung des angefochtenen Urteils oder Beschlusses teilgenommen haben, sind Richter des OGH im Verfahren über eine Eingabe gegen eine von ihnen getroffene Entscheidung nicht ausgeschlossen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 573/83
    Entscheidungstext OGH 29.11.1983 8 Ob 573/83

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0045971

Dokumentnummer

JJR_19831129_OGH0002_0080OB00573_8300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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