Norm
JN §20 Z5Rechtssatz
Da nach der Bestimmung des § 20 Z 5 JN Richter dann ausgeschlossen sind, wenn sie bei einem untergeordneten Gericht an der Erlassung des angefochtenen Urteils oder Beschlusses teilgenommen haben, sind Richter des OGH im Verfahren über eine Eingabe gegen eine von ihnen getroffene Entscheidung nicht ausgeschlossen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0045971Dokumentnummer
JJR_19831129_OGH0002_0080OB00573_8300000_002