Norm
WEG 1975 §13 Abs2 Z1Rechtssatz
Durch die Umwidmung der bis dahin als Wohnung für eine Familie benützten Räumlichkeit in als Büro eines Zivilingenieurs verwendete Geschäftsräumlichkeiten an einem Wohnungseigentumsobjekt wurde eine Änderung vorgenommen, die die anderen Miteigentümer dann zu dulden hatten, wenn sie weder zu einer Schädigung des Hauses, noch zu einer Beeinträchtigung ihrer schutzwürdigen Interessen führte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0083239Dokumentnummer
JJR_19831129_OGH0002_0050OB00039_8200000_002