RS OGH 1983/11/29 5Ob39/82

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Veröffentlicht am 29.11.1983
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Norm

WEG 1975 §13 Abs2 Z1

Rechtssatz

Durch die Umwidmung der bis dahin als Wohnung für eine Familie benützten Räumlichkeit in als Büro eines Zivilingenieurs verwendete Geschäftsräumlichkeiten an einem Wohnungseigentumsobjekt wurde eine Änderung vorgenommen, die die anderen Miteigentümer dann zu dulden hatten, wenn sie weder zu einer Schädigung des Hauses, noch zu einer Beeinträchtigung ihrer schutzwürdigen Interessen führte.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 39/82
    Entscheidungstext OGH 29.11.1983 5 Ob 39/82
    Veröff: MietSlg 35608

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0083239

Dokumentnummer

JJR_19831129_OGH0002_0050OB00039_8200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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